Onlinewerbung mit einem Preisvorteil muss die Bezugsgröße des Vorteils nennen (OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2011, Az.: I 4 U 31/11).

Internet, IT und Telekommunikation
05.03.2012357 Mal gelesen
Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Werbung, die im Onlinebereich geschaltet wird und die ferner einen erheblichen Preisvorteil verspricht, ohne jedoch die Bezugsgröße anzugeben, irreführend und folglich wettbewerbswidrig ist.

Sachverhalt

Der Beklagte, ein Kfz-Händler, vertreibt auf verschiedenen Internetseiten im Bereich des Einzelhandels gebrauchte und neue Kraftfahrzeuge. Auf einer seiner Internetseiten hatte er ein Kfz-Finanzierungsgeschäft für einen Mittelklassewagen mit einem bezifferten Preisvorteil von 4000 Euro beworben, ohne die Bezugsgröße für den beworbenen Preisvorteil anzugeben. Der Kläger, ein eingetragener Verein von Gewerbetreibenden und deren Verbänden zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs auf dem Gebiet des Kraftfahrzeuggewerbes, hatte diese Werbung für irreführend gehalten und gegen den Beklagten auf Unterlassung geklagt.

Zur Entscheidung:

Das OLG Hamm hatte die Beklagte dazu verurteilt, es in Zukunft zu unterlassen, mit einem Preisvorteil zu werben, ohne dabei eine konkrete Bezugsgröße in der Werbung anzugeben.Nach Auffassung der Richter am OLG Hamm wird durch eine solche Werbung die Gefahr der Irreführung hervorgerufen, weil der durch die Werbung angesprochene Verbraucher verstehe sie so, dass es den Preisnachlass auf den vom Hersteller empfohlenen Festpreis gäbe, der fest sei. Wenn der Kunde einen Preisvorteil bei einem konkreten Angebot in Höhe von 4000,- Euro erhalte, ohne jedoch die Bezugsgröße zu nennen, sei diese Aussage möglicherweise mehrdeutig zu verstehen. Zum einen könne der Verbraucher davon ausgehen, dass sich die Ersparnis auch hier auf den empfohlenen Herstellerpreis und somit auf den Listenpreis beziehe oder zum anderen, dass sich die Ersparnis auf einen ungenannten Händlerpreis beziehe, der tatsächlich zuvor schon verlangt worden ist. Eine Irreführung des angesprochenen Kunden, der sich überlegt, ein Kfz zu erwerben, ist daher anzunehmen.Ein Anspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 4 UWG besteht nicht. Ein solcher Anspruch ist dann begründet, wenn der Verkäufer nicht klar und verständlich über die Bedingungen der Inanspruchnahme informiert wird. Dabei sind die Voraussetzungen gemeint, die der Verbraucher erfüllen muss, um der angekündigten Preisvorteil erlangen zu können. Darum geht es jedoch vorliegend nicht.Das Gericht hatte ferner in seinem Urteil entschieden, dass die Bezugnahme auf einen "Listenpreis" nicht irreführend sei, da im Kfz-Handel der Verbraucher diesen Hinweis auf die vom Hersteller empfohlenen Preise verstehe. Gegenstand der Klage war noch eine Anzeige in einer Ausgabe des Stadtanzeigers, in der die Beklagte angekündigt hatte: "Aktionsmodelle 19% vom Listenpreis". Allerdings, schließe das Gericht eine Irreführung in einer anderen Branche nicht aus, wenn das Verständnis von "Listenpreis" ein anderes sei.

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