Widerrufsrecht für Downloads: Regelung in neuer EU-Richtlinie

Internet, IT und Telekommunikation
19.02.2012255 Mal gelesen
Grundsätzlich hat ein Verbraucher bei Käufen über das Internet in Deutschland gemäß § 355 BGB das Recht, das Fernabsatzgeschäft ohne Angaben von Gründen zu widerrufen, auch ohne dass ein Mangel vorliegt.

Doch wie ist das nun bei Downloads von Musik, Videos, Software usw.? Diese Frage ist rechtlich umstritten. Es gibt nämlich Ausnahmebestimmungen zum Widerrufsrecht, wie insbesondere §312 d Abs. 4 Nr. 1BGB, §312 d Abs. 4 Nr. 2BGB oder §312 d Abs. 3 Nr. 2BGB. Bei Eingreifen eines Ausnahmetatbestandes besteht dann kein Widerrufsrecht.

Ob und wenn ja welcher Ausnahmetatbestand in Deutschland greift: dazu bestehen weiterhin juristische Unklarheiten.

Einen richtunggebenden Aspekt zur Regelung des Widerrufsrechts für Downloads kann die Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher / VRRL) sein, die das Europaparlament  am 23.06.2011 beschlossen hat.

Grundsätzlich werden in der Richtlinie insbesondere das Widerrufsrecht und dessen Ausnahmen neu geregelt. Völlig neu ist, dass sich darin auch eine gesetzliche Regelung in Art. 16 zum Umgang mit Downloads findet.

Der Ausnahmetatbestand, Art. 16 lit. m der Richtlinie lautet:

"Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen . kein Widerrufsrecht . vor, wenn digitale Inhalte geliefert werden, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, wenn die Ausführung mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers und seiner Kenntnisnahme, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert, begonnen hat."

Art. 16 lit. m der Richtlinie regelt damit  das Erlöschen eines an sich bestehenden Widerrufsrechts des Verbrauchers unter folgenden Voraussetzungen:

  • die Ausführung (also das Laden der Daten) hat bereits begonnen,
  • der Verbraucher hat dieser vorher ausdrücklich zugestimmt und
  • der Verbraucher hat zur Kenntnis genommen, dass er sein Widerrufsrecht durch die Ausführung verliert.

Damit würde ein ausdrücklicher Ausnahmetatbestand in das Gesetz aufgenommen und Klarheit sowohl für Anbieter als auch Verbraucher digitaler Inhalte hinsichtlich des Bestehens bzw. Erlöschens eines Widerrufsrechtes geschaffen.

Der Deutsche Gesetzgeber hat bis 2013 Zeit, die Richtlinie in das Deutsche Recht umzusetzen.

Den Volltext der Richtlinie finden Sie hier:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:304:0064:0088:DE:PDF

 

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