Selbstgespräche gelten vor Gericht nicht als Beweis

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26.01.2012476 Mal gelesen
Abgehörte Selbstgespräche dürfen in den meisten Fällen nicht vor Gericht verwertet werden. Das hat der Bundesgerichtshof im Fall eines Mordes ohne Leiche entschieden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil  vom 22.11.2012 (Az: 2 stR 509/10) entschieden, dass die Verwertung heimlich abgehörter Selbstgespräche mutmaßlicher Straftäter weitgehend verboten ist. Selbstgespräche gehörten demnach grundsätzlich zum absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit. 

Das Landgericht Köln (Az.: 90 Js 196/07 105 - 19/08) hatte 2009 drei Angeklagte wegen Mordes an einer von den Philippinen stammende Frau verurteilt, weil ihr Ehemann in einem von der Polizei abgehörten Selbstgespräch in seinem Auto die Tat gestanden hatte. Laut BGH gilt in dem nun erneut zu führenden Prozess ein absolutes Verwertungsverbot dieser Bemerkung.

Nach Ansicht des 2. Strafsenats, beschränke sich der Grundsatz, dass "die Gedanken frei" und vor staatlichem Zugriff geschützt sind, nicht allein auf innere Denkvorgänge, sondern erfasst auch das Aussprechen von Gedanken, wenn sich die Person als "allein mit sich selbst empfindet", heißt es im Urteil.

Zu den vom BGH formulierte Kriterien für das Verbot der Verwertung von Selbstgesprächen gehören unter anderem Äußerungen ohne kommunikativen Bezug, die Nichtöffentlichkeit der Äußerung und das berechtigte Vertrauen darauf, an dem jeweiligen Ort vor staatlicher Überwachung geschützt zu sein.