Drohung mit SCHUFA-Eintrag zulässig

Internet, IT und Telekommunikation
22.12.2011391 Mal gelesen
Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag keinen Wettbewerbsverstoß begründet.

Im vorliegenden Fall drohte der Betreiber einer Internetseite zahlungsunwilligen Verbrauchern damit, dass er deren Daten möglicherweise an die SCHUFA weiter gibt. Die SCHUFA legte dagegen Unterlassungsklage ein. Aus ihrer Sicht handelte es sich um den Betreiber einer Abofalle, der Verbraucher durch deren Hinweis einschüchtern wollte. Aus diesem Grund war die SCHUFA um ihren guten Ruf besorgt.

Das Landgericht Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 09.09.2011 (Az.: 407 HKO 90/11) ab. Die Richter verneinten einen Verstoß, weil es sich um keinen Mitbewerber handelt. Darüber hinaus ginge es nicht darum, die SCHUFA herabzuwürdigen. Daher könne die SCHUFA dagegen nichts machen.

Wenn Verbrauchern von dem Betreiber einer Abofalle mit einem SCHUFA Eintrag gedroht wird, sollten Sie sich gleichwohl hiergegen wehren und sich am besten beraten lassen. Die Gerichte urteilen hier gewöhnlich anders. So entschied z.B. das Amtsgericht Leipzig am 03.02.2010 (Az.: 118 C 10105/09), dass durch solche Praktiken ein unzulässiger Druck auf den Betroffenen ausgeübt wird, der zu unterlassen ist.