Werbung mit "Die preiswerte Apotheke" und "Medikamente zu Discountpreisen" unzulässig

Internet, IT und Telekommunikation
21.12.2011261 Mal gelesen
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden verstoßen solche Formulierungen gegen das Wettbewerbsrecht.

Im vorliegenden Fall hat ein Apotheker mit Formulierungen wie "Die preiswerte Apotheke"  und "Medikamente zu Discountpreisen" geworben. Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale wurde dadurch suggeriert, dass das Sortiment im Allgemeinen günstiger sei, als bei der Konkurrenz vor Ort. Dies sei jedoch im Hinblick auf die überwiegend preisgebundenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel gerade nicht der Fall. Aus diesem Grund verklagte die Wettbewerbszentrale den Apotheker auf Unterlassung.

In erster Instanz vor dem Landgericht Leipzig hatte die Klage keinen Erfolg. Die Richter wiesen sie als unbegründet ab und stützten ihre Entscheidung insbesondere darauf, dass den Verbrauchern die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln hinreichend bekannt sei und daher grundsätzlich keine Irreführungsgefahr gegeben sei.

Dies beurteilte das Oberlandesgericht Dresden als Berufungsinstanz anders und stellte klar, dass dem Durchschnittsverbraucher die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Medikamenten nicht bekannt sei. Da dies keineswegs zum Allgemeinwissen der Verbraucher gehöre, könne bei solchen allgemeinen Anpreisungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass eindeutig zwischen preisgebundenen und nichtpreisgebundenen Arzneimitteln differenziert werden könne. Zudem sei gerade nicht zweifelsfrei erkennbar, dass sich diese Werbung nur auf das Nebensortiment beziehe und alle sonstigen Medikamente in jeder Apotheke gleich kosten.