Onlinepokern ist Glücksspiel

Internet, IT und Telekommunikation
17.12.2011261 Mal gelesen
Aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergibt sich, dass es sich beim Pokern übers Internet um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel handelt.

Im vorliegenden Fall bot ein Wettunternehmen mit Sitz in Gibraltar auf einer Webseite neben Sportwetten und Roulette auch Poker in deutscher Sprache an. Es verfügte lediglich über eine Genehmigung, die in Gibraltar erteilt worden war. Im Folgenden ging ein staatlicher

Anbieter gegen diesen privaten Online-Anbieter vor und verklagte ihn auf Unterlassung. Doch dieser wehrte sich. Er war nicht nur der Ansicht, dass das staatliche Glücksspielmonopol gegen europäisches Recht verstößt. Vielmehr argumentierte er auch damit, dass es sich beim Pokern -zumindest in der Variante "Texas hold'em" um - überhaupt kein Glücksspiel handeln würde.

Der Bundesgerichtshof gab der Klage in letzter Instanz mit Urteil vom 28.09.2011 (Az. I ZR 93/10) statt. Die Richter stellten erst einmal klar, dass der Glücksspielstaatsvertrag nicht gegen Europarecht verstößt. Denn die Dienstleistungsfreiheit darf eingeschränkt werden, wenn zwingende Gründe der Allgemeinheit dafür sprechen. Und das ist beim Glücksspielstaatvertrag generell der Fall, weil es um die Bekämpfung von Sichtgefahren geht. Dies gilt vor allem auch für Glückspiele, die übers Internet angeboten werden.

Darüber hinaus geht es zwar beim Pokern in der Variante "Texas hold'em" auch um Geschicklichkeit. Für die Einstufung als Gewinnspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV reicht es jedoch, wenn eine Gewinnchance überwiegend vom Zufall abhängt. Und dies ist hier nach Ansicht der Richter zu bejahen. Abzustellen ist hierbei auf einen gewöhnlichen Spieler und nicht auf einen Profi.