Vertragsanfechtung bei undeutlichen Vergütungshinweis

Internet, IT und Telekommunikation
08.12.2011265 Mal gelesen
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Vertragsanfechtung wegen eines undeutlichen Vergütungshinweises zulässig ist.

Im zugrundeliegenden Fall wurde einem Handelsunternehmen ein Antragsformular übermittelt, mit dem das Angebot unterbreitet wurde, die Daten des Unternehmens in das Verzeichnis aufzunehmen. Dieses unterzeichnete das Antragsformular und sandte es zurück. Kurze Zeit später erhielt es eine Rechnung über 773,50 Euro brutto. Das Unternehmen zahlte nicht, schließlich sei von einem Entgelt nicht die Rede gewesen und erklärte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Dagegen ging die Internetbetreiberin vor und erhob Klage.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 07.04.2011 (Az.: 213 C 4124/11) ab. Als Begründung führte der Richter an, dass die Annahme des Vertragsangebots durch das Unternehmen infolge wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig sei, so dass der Klägerin ein Anspruch aus diesem Vertrag nicht zustehe. Eine Täuschung liege hier in Form der Entstellung von Tatsachen vor. Das Formular eines Adressbuchverlags sei dann täuschend, wenn es die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrags nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lasse. Dies träfe eindeutig auf das Antragsformular der Klägerin infolge der Abfassung und äußeren Gestaltung zu, denn ein konkreter Hinweis auf die Entgeltpflicht finde sich erstmals innerhalb eines klein gedruckten eingerahmten Fließtextes im unteren Drittel des Blattes.