Ungültige Paragraphenkette in Widerrufsbelehrung

Internet, IT und Telekommunikation
02.12.2011598 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Jena hat beschlossen, dass eine ungültige Paragraphenkette in einer Widerrufsbelehrung nicht gleich wettbewerbswidrig ist.

Im vorliegenden Fall verwendete ein Händler eine Widerrufsbelehrung, die sich auf die inzwischen nicht mehr gültige BGB-InfoV bezog. Er wurde mit der Begründung abgemahnt, dass diese veraltete Widerrufsbelehrung wegen der Nennung zwischenzeitlich aufgehobener Rechtsvorschriften nicht klar und eindeutig genug und sein Verhalten somit wettbewerbswidrig gewesen sei.

Das Oberlandesgericht Jena entschied mit Beschluss vom 20.07.2011 (Az.: 2 W 320/11), dass die Angabe einer nicht länger gültigen Paragraphenkette in der Widerrufsbelehrung dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn die Widerrufsbelehrung im Übrigen inhaltlich korrekt erfolgt, also insbesondere über den Fristbeginn und die Dauer der Widerrufsfrist korrekt belehrt werde. Liegt auf Seiten des Händlers bei Nennung veralteter Paragraphen ein "bloßes Versehen" vor, welches er sofort beseitige, dann sei die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr schon nicht gegeben.