Neue Widerrufsbelehrung seit 04.11.2011 verbindlich!

Internet, IT und Telekommunikation
07.11.2011356 Mal gelesen
Die meisten Onlinehändler werden es bereits wissen: Seit dem 04.08.2011 gilt es – mal wieder – eine neue Widerrufsbelehrung zu verwenden. Die hierfür vorgesehene dreimonatige Übergangsfrist, die Händlern zur Anpassung ihrer alten Widerrufsbelehrungen eingeräumt wurde ist abgelaufen.

Wie wir bereits Anfang August berichtet haben, ist es auf Grund eines Urteils des europäische Gerichtshof vom 03.09.2009 (Az. C-489/07) zu einigen Neuregelungen im Widerrufsrecht gekommen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Wertersatzpflicht im Falle eines Widerrufs. Hierdurch ändert sich jedoch auch die Nummerierung einiger im Rahmen der Widerrufsbelehrung zu zitierender Vorschriften. Entsprechend ist auch das gesetzliche Muster, das es seit dem 11.06.2010 gibt, angepasst worden.

 

Sollten nach dem Stichtag 04.11.2011 noch alte Belehrungstexte verwendet werden, kann hierin ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 5 a Abs. 3 Nr. 5 UWG sowie § 4 Nr. 11 UWG gesehen werden. Dies hat zur Folge, dass Sie ein Konkurrent oder ein Wettbewerbsverband kostenpflichtig abmahnen kann. In der Vergangenheit sind Neuregelungen im Widerrufsrecht wiederholt dazu genutzt worden, neue Abmahnwellen zu starten.

 

Einem jedem Onlinehändler kann daher nur dringend angeraten werden, seinen Belehrungstext auf den aktuellen Rechtsstand zu bringen. Sofern Sie Fragen hierzu haben oder Sie eine rechtssichere Widerrufsbelehrung aufgesetzt bekommen möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.