Das LG Köln hat mit Urteil vom 29.9.2011 (AZ: 81 O 91/11) entschieden, dass Onlineunternehmen, die als Zahlungsmöglichkeiten PayPal, Sofortüberweisung oder Kreditkartenzahlung anbieten und nicht über eine Erlaubnis der BaFin verfügen, wettbewerbswidrig handeln.
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Voraussetzungen des § 1 I Nr. 5 ZAG erfüllt seinen. Es liege nämlich ein gewerbsmäßiger Zahlungsdienst vor. Dieser scheide nicht dadurch aus, dass im Vorderungd der Unternehmen der Lieferdienst und nicht etwa die Online-Zahlungsdienstmöglichkeit stehe. Das Gericht hat entschieden, dass es sich beim ZAG um ein Schutzgesetzt im Sinne des Wettbewerbsrechts handelt. Wer also nicht über eine entsprechende BaFin Erlaubnis verfügt, handelt nach Ansicht des Landgerichts Köln wettbewerbswidrig.