LG Köln: BaFin-Lizenz bei Online-Zahlungsmöglichkeit

Internet, IT und Telekommunikation
17.10.2011361 Mal gelesen
Das LG Köln hat in seinem Urteil vom 29.09.2011 (Az. 81 O 91/11) entschieden, dass Shopbetreiber mit Online-Payment-Diensten eine BaFin-Lizenz benötigen, sobald sie Online-Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Dieses Urteil könnte große Auswirkungen auf die gesamte Online-Lieferbranche haben, da viele Portale gezwungen wären, das Online-Bezahlen auszuschalten.

Der Sachverhalt

Die Beklagte ist Vermittlerin von Essensbestellungen an Lieferunternehmen über das Internet, wobei der Besteller die Möglichkeit hat seine Rechnung online zu bezahlen (sog. Online-Payment-Dienste). Dagegen hat ein Konkurrent der Beklagten beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung beantragt, da seiner Meinung nach bei der Abwicklung einer Internetbezahlung eine Bafin-Lizenz nötig wäre.

Das Urteil des LG Köln

Das LG Köln entschied in seinem Urteil vom 29.09.2011 (Az. 81 O 91/11) , dass die Beklagte der Erlaubnispflicht nach § 8 Abs. 1 ZAG unterfällt und somit eine BaFin-Lizenz braucht. Bei der Beklagten handle es sich um ein "Zahlungsinstitut" nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG, da deren Handeln ein gewerbsmäßiges sei. Dieses sei unabhängig davon zu beurteilen, ob die Online-Payment-Dienste das Haupt- oder Nebengeschäft betrifft. Des Weiteren bewertete das Gericht die Vorgehensweise der Beklagte, also das Entgegennehmen von Geldbeträgen, um diese dann wieder an den Lieferanten auszuzahlen, als Zahlungsdienst in Form von Finanztransfergeschäften gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG. Diese Vorschrift wäre sowohl auf Bargeld als auch auf Buchgeld anwendbar.

Auch wären die in § 1 Abs. 10 ZAG normierten Ausnahmen für Zahlungsdienste nicht einschlägig, da es schon allein auf die Möglichkeit der Onlinezahlung ankäme. Ein "Nebendienstleistungsprivileg" könne auf Erwägungsgrund 6 der Europäischen Zahlungsdienste-Richtlinie, der in § 1 Abs. 10 ZAG Niederschlag gefunden hat, nicht gestützt werden. Daneben müsste lediglich eine Förderung der Gewinnerzielungsabsicht bzgl. des Hauptgeschäfts der Beklagten durch die Zahlungsdienste erfolgen, um die Gewerbsmäßigkeit annehmen zu können.

Unser Fazit

Eine interessante Entscheidung, deren Tragweite jedoch noch nicht vollständig überblickt werden kann. So gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich um eine Entscheidung handelt, die im einstweiligen Rechtsschutz ergangen ist. Detaillierte Ausführungen werden dem Hauptsacheverfahren - wie in derartigen Fällen üblich - vorbehalten sein.

Bedenkt man, welche Auswirkungen diese Entscheidung für die Betreiber von Internetverkaufportalen wie Amazon oder auch Eventim haben könnte und welch enormen Beaufsichtigungsaufwand dies für die BaFin bedeuten würde, dürfte hier das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Dem Ausgang des anstehenden Berufungsverfahrens darf jedenfalls mit Spannung entgegen gesehen werden.