Haftung des Online-Marktplatz Betreibers

Internet, IT und Telekommunikation
07.10.2011326 Mal gelesen
Wurde der Betreiber eines Online-Marktplates auf eine Verletzungshandlung hingewiesen, so trifft ihn eine Pflicht zur zukünftigen Verhinderung, vgl. BGH, Urteil v. 17.08.2011 (AZ: I ZR 57/09).

Wenn ein Markeninhaber einen Verstoß auf einem Online-Marktplatz feststellt, hat er die Möglichkeit sich mit Hilfe eines sogenannten Notice-and-takedown-letter (i.F. N-T-L) an den Betreiber des Marktplatzes zu wenden. Dieser N-T-L dient dazu, den Marktplatzbetreiber von dem Rechtsverstoß in Kenntnis zu setzen und ihn aufzufordern diesen Verstoß zu beenden. Darüberhinaus trifft den Betreiber des Marktplatzes für die Zukunft eine Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Der Betreiber ist Störer, den eine unmittelbare Unterlassungspflicht tritt. Voraussetzung für den zukünftigen Unterlassungsanspruch ist, dass der Hinweis im N-T-L so konkret gefasst ist, dass der Betreiber den Rechtsverstoß unschwer feststellen kann. Die konkreten Anforderungen an die Hinweispflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Je schwieriger die Erkenntnismöglichkeit für den Betreiber des Online-Marktplatzes ist, desto konkreter und präziser muss der Hinweis erfolgen.

Die Entscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 2, 19 MarkenG, §§ 7 Abs. 2, 10 TMG.