Eine GbR hatte beim DPMA die inländische Marke "Gelbe Seite" für Branchenverzeichnisse eintragen und schützen lassen.
Das OLG Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 14.06.2011 (AZ: 6 U 34/10) entschieden, dass die Domain "branchenbuch-gelbeseiten.com" eine Verwechslungsgefahr begründet.
Der Bestandteil "gelbeseiten" in der Domain stellt eine markenmäßige Benutzung dar und begründet mithin einen Unterlassungsanspruch. Die Domain darf in Deutschland nicht weiter genutzt werden.