Christo erwirkt vor dem LG Berlin Verbot Fotos seiner Werke zu vervielfältigen bzw. öffentlich zugänglich zu machen, LG Berlin 16 O 484/10

Christo erwirkt vor dem LG Berlin Verbot Fotos seiner Werke zu vervielfältigen bzw. öffentlich zugänglich zu machen, LG Berlin 16 O 484/10
28.09.2011378 Mal gelesen
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 27.09.2011, Az. 16 O 484/10 einer Fotoagentur verboten, Fotos, die Kunstwerke der Künstler Christo & Jeanne-Claude wiedergeben, zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder dies Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin aus, Christo sei Miturheber der Werke. Die Behauptung der jeweilige Fotograf sei ausschließlicher Nutzungsberechtigter konnte nicht bewiesen werden. Die Verletzungshandlungen seien auch nicht durch §§ 50, 51 UrhG gedeckt. Nach § 50 UhrG ist zur Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig. Das Landgericht Berlin hat schon das Vorliegen eines konkreten Tagesereignisses verneint. Auch seien die Verletzungshandlungen nicht durch das Zitat im Sinne des § 51 UrhG gedeckt.

Hier können Sie das Urteil im Volltext nachlesen.