Manipulation am Geldausgabeautomaten ist als Ausspähen von Daten strafbar

Internet, IT und Telekommunikation
28.09.2011410 Mal gelesen
Ein aufmerksamer Bankkunde hat kürzlich eine illegal installierte Kamera an einem Geldausgabeautomaten auf der Euskirchener Straße in Köln entdeckt. Diese Art des Datenklaus ist bereits in den Medien bekannt gemacht und vielfach diskutiert worden. Was aber die meisten garnicht wissen: Manipulationen dieser Art sind als Ausspähen von Daten strafbar.

n dem konkreten Fall wurde die Kamera über dem Ausgabeautomaten und ein dazu gehöriges technisches Gerät an dem Automaten - vor dem Eingabeschlitz - angebracht. Diese Geräte ermöglichen dem Täter bekanntermassen, an Kundendaten zu kommen, indem der Magnetstreifen der Bankkarte bzw. die dazu gehörigen Kontodaten ausgelesen werden. Dieser Vorgang nennt sich "Skimming".

Der Täter erhält mit dieser technischen Finesse die Möglichkeit einer direkten Interaktion mit den Daten - mit Hilfe der installierten Kamera kommt er auch an die Geheimzahl des Nutzers und kann diese der Karte zuordnen. Auf diese Weise können die Geldkarten der Bankkunden nachgebildet werden und der Täter kann an anderen Geldautomaten das jeweilige Konto dann in Ruhe leerräumen.

Was aber viele nicht wissen: er macht sich wegen Ausspähen von Daten (§202a StGB) strafbar. Wer den Täter dingfest macht, kann ihm damit ordentlich auf den Pelz rücken.

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