Unzulässige Werbemails und Anwaltskosten

Internet, IT und Telekommunikation
30.07.20091813 Mal gelesen

Werbemails - Wer kennt sie nicht?

Mehr als eine Milliarde Werbe-E-Mails landen durchschnittlich pro Monat in den Postfächern deutscher Internetnutzer. Etwa die Hälfte davon sind als sog. Spam - mails einzuordnen, weil sie keine rückverfolgbaren Webadressen haben. Gegen diese Spams gibt es bislang kein probates Mittel zur Eindämmung, da die Absender in aller Welt verstreut sind und das deutsche Recht dementsprechend keine Anwendung findet. Anders sieht dies bei Werbemails von deutschen Absendern aus. Sofern diese unzulässig sind, weil bspw. das Einverständnis des Adressaten fehlt, muss dies vom Adressaten nicht hingenommen werden. Der Adressat kann sich vielmehr eines Anwalts bedienen, den Absender abmahnen und ihm zusätzlich noch die Anwaltskosten auferlegen.

Bei einem dirchschnittlichen Gegenstandswert von 5.000,00 entsteht so eine Geschäftsgebühr, die Post- und Telekommunikationspauschale zzgl. 19% MwSt und es kommt ein Betrag von mindestens 489,45 € zustande, den der Absender zu tragen hat. Diese Kostenerstattungspflicht ergibt sich unter den rechtlichen Gesichtspunkten sowohl des Schadensersatzes als auch der auftraglosen Geschäftsführung (BGHGRUR 1973, 384). Nach dem letztgenannten Rechtsgrundsatz sind Anwälte berechtigt, den Störungszustand, den der Absender durch sein Verhalten geschaffen hat, durch die Abmahnung zu beseitigen und den dafür erforderlichen Aufwand, nämlich die Kosten der anwaltlichen Einschaltung, erstattet zu verlangen.

In Verbindung mit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, die der Absender zudem abgeben muss, kann davon ausgegangen werden, dass der Adressat zumindest von dem abgemahnten Absender nicht mehr mit Werbemails belästigt wird.

RA K. Gulden, LL.M. (Medienrecht)

Links:

www.die-abmahnung.info

www.ggr-rechtsanwaelte.de

www.ggr-law.com