DAV: Cloud Computing auf Servern außerhalb der EU verstößt gegen europäisches Recht

Internet, IT und Telekommunikation
01.09.2011499 Mal gelesen
Nach Ansicht des Deutschen Anwaltsvereins ist das sogenannte Cloud Computing nicht mit den EU-Datenschutzrichtlinien vereinbar, wenn die Datenverarbeitung auf Servern außerhalb der EU erfolgt.

Bei dem Cloud Computing handelt es sich um die Verarbeitung und Verwaltung  von Daten in einer Cloud ( Wolke ). Die Server dieser Cloud-Dienstleister können irgendwo in der Welt installiert sein. Danach hat der Auftraggeber keine Kontrolle mehr über seine Daten und kann diese im Zweifel weder beherrschen noch lokalisieren.

 

Der Deutsche Anwaltsverein ( DAV ) kommt in einer Stellungnahme vom August 2011 (Nr. 43/2011) zu der Überzeugung, dass in der Bundesrepublik Deutschland eine privilegierte Auftragsdatenverarbeitung nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) selbst in sicheren Drittländern nicht möglich sei. Das führe dazu, dass Cloud Computing normalerweise auch dann gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoße, wenn die Datenverarbeitung in Ländern der EU mit sicherem Datenschutzniveau stattfindet.

 

Solange es nicht weltweit verbindliche Datenschutzregeln gibt, die etwa dem deutschen Datenschutzniveau entsprechen, bleibt Cloud Computing eine unsichere Sache. Das gilt beispielsweise dann, wenn sich die Server in den USA befinden.