AG Düsseldorf: Gegenstandswert für den Upload einer Musikaufnahmen 2.500,00 €; §97 a Abs. 2 UrhG nicht anwendbar

Internet, IT und Telekommunikation
09.08.2011640 Mal gelesen
Das AG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung die 100 €-Deckelung des § 97 a Abs. 2 UrhG für Filesharing abgelehnt. Erfreulich: Der Gegenstandswert für den Upload einer Musikaufnahme wurde auf 2.500,00 € festgesetzt.

Das AG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 05.04.2011, Az. 57 C 15740/09) den Streitwert für das Filesharing eines Musikstücks auf 2.500,00 ? festgesetzt. In den Entscheidungsgründen verweist das Gericht auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (Az. 11 U 52/07) sowie die entsprechende Festsetzung im Zurückverweisungsbeschluss des BGH.

Zu der so genannten 100 ?-Deckelung des § 97 a Abs. 2 UrhG führt das Gericht aus, dass es sich beim Einstellen von Musikaufnahmen in P2p-Netzwerke nicht um ein nur unerhebliche Rechtsverletzung i.S.d. § 97 a Abs. 2 UrhG handelt. Die Norm stelle eine Ausnahmevorschrift dar und sei als solche eng auszulegen.

Darüber hinaus fehle es im vorliegenden Fall - die Person des Verletzers war streitig, der Beklagte nur Störer - an einem einfach gelagerten Fall i.S.d. §97 a Abs. 2 UrhG, welcher nur in Fällen gegeben sei, in denen die Rechtsverletzung quasi auf der Hand liege und auch von einem geschulten Nichtjuristen unzweifelhaft zu erkennen sei. Vorliegend weise die die Beurteilung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf.

Die Entscheidung ist dennoch zu begrüßen, da sich die zu erstattenden Anwaltskosten durch die Annahme eines Gegnstandswerts von 2.500,00 ? auf 232,45 ? belaufen. In anderen Fällen wurde häufig ein Gegenstandswert von mindestens 10.000,00 ? angenommen.