Der Grundpreismuss nach der Preisangabenverordnungimmer in unmittelbarer Nähe zum Endpreisstehen, damit der Endkunde weiß, welches Produkt unabhängig von der Verpackungsgröße tatsächlich das günstigste ist. Eine neue Variante der Irreführung ist, Gratiszugaben mit zum Grundvolumen des Artikels zu rechnen und erst auf Basis dieser Gesamtmenge den Grundpreis zu bestimmen.
So war es auch in diesem Fall, in dem eine große Supermarktkette ein reguläres Produktangebot mit 12 Flaschen als Sonderaktion anpries, in der 14 Flaschen enthalten waren. Der Grundpreis bezog sich nun auf die Füllmenge der 14 Flaschen und war damit geringer als der von vergleichbaren Produkten. Tatsächlich war dieses Produkt aber nur über einen begrenzten Aktionszeitraum günstiger als die Produkte anderer Hersteller.
Gerade dies stellt nach Ansicht des Landgerichts Köln einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und das Irreführungsverbot dar. Nach dem Urteil aus Köln hätte der Grundpreis anhand der 12 Flaschen berechnet werden müssen. Die zusätzlichen 2 Flaschen der Aktionsware hätten bei der Berechnung außen vor bleiben müssen.
Fazit: Das Urteil legt gerade bei Sonder-Preisaktionen einen strengen Maßstab an die Grundpreisangaben an. Gratiszugaben dürfen nicht dazu genutzt werden, um den Grundpreis niedriger aussehen zu lassen.
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