Achtung: Neue Widerrufsbelehrung im Onlinehandel bezüglich Wertersatz seit dem 04.08.2011

Internet, IT und Telekommunikation
04.08.2011846 Mal gelesen
Das Widerrufsrecht für Verbraucher und damit auch die Widerrufsbelehrung im Bereich des elektronischen Handels wurden wieder einmal geändert. Die Neuregelungen sind heute in Kraft getreten.

Der Hintergrund für die Änderung des Widerrufsrechts im Online-Handel ist Folgender: Der europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 03.09.2009 (Az. C-489/07) dem deutschen Gesetzgeber Nachhilfeunterricht erteilt: Er hat die deutschen Regelungen zum Nutzungswertersatz für teilweise gemeinschaftswidrig erklärt. Er entschied, dass Verbraucher bei Ausübung ihres Widerrufsrechts vor der Geltendmachung von Wertersatz geschützt werden müssen, wenn sie die erhaltene Ware lediglich bezüglich Eigenschaft und Funktionalität geprüft haben.

 

Nach der aufgrund dessen seit dem am 04.08.2011 geänderten Vorschrift des § 312e BGB braucht der Verbraucher künftig nur noch dann Wertersatz zu leisten, soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Der Onlinehändler ist verpflichtet, den Verbraucher auf diese Änderung hinzuweisen. Außerdem muss er ihn korrekt über das Widerrufsrecht belehren. Infolgedessen musste auch die Musterwiderrufsbelehrung geändert werden.

 

Zwar gibt es eine dreimonatige Übergangsfrist. Es ist jedoch ratsam, die Belehrung sofort zu ändern. Ansonsten wird nicht korrekt über Nutzungswertersatzansprüche belehrt und der Händler kann dann auch keine solchen Ansprüche gegen den Kunden geltend machen. Zudem wird durch die Änderung der Paragrafennummern (§ 312e BGB a.F. wird zu § 312f BGB  n.F.) der Hinweis auf den Fristbeginn in der aktuellen Belehrung falsch (Verweis auf Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, dort ist aber jetzt Wertersatz geregelt).

 

Wie die Widerrufsbelehrung nunmehr auszusehen hat, können Sie dem neuen Muster für eine Widerrufsbelehrung (BR-Drucksache 288/11 vom 27.05.2011) entnehmen.

 

In dem folgenden Beitrag wird alles noch mal näher erläutert:

  

Die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke berät Sie gerne weiter und bietet Ihnen im Rahmen einer Online-Shop Beratung einen umfassenden Schutz. Gerne bringen wir hierbei auch Ihre Widerrufsbelehrung auf den aktuellen Rechtsstand. Sollte Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich auch insofern tatkräftig zur Seite.

 

Weitere empfehlenswerte Informationen, Hintergründe und Muster: