Das kürzlich vom Landgericht Stuttgart verkündete Urteil vom 28.06.2011 (Az. 17 O 39/11) zeigt nun eindeutig, dass die Auskunft von Providern fehlerbehaftet sein kann und dass die Umkehr der Beweislast nicht immer zu Lasten der Abgemahnten Anwendung findet.
Die Klägerinnen, mehrere Musikunternehmen, haben nach Ansicht des Stuttgarter Landgerichts nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Urheberrechtsverletzung von den Beklagten zum unterstellten Tatzeitpunkt begangen wurde. Details zu dem Urteil finden Sie hier:
Rasch verliert Verfahren vor dem LG Stuttgart
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