ArbG Hamburg: Frage nach der Anrede und dem Alter eines Bewerbers ist keine Diskriminierung

Internet, IT und Telekommunikation
26.07.2011479 Mal gelesen
Arbeitgeber dürfen nicht wegen ganz alltäglicher Fragen in einem Online-Bewerbungsformular wegen angeblicher Diskriminierung an den Pranger gestellt werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichtes Hamburg.

Im vorliegenden Fall bewarb sich eine seit mehreren Jahren arbeitslose Frau auf die ausgeschriebene Stelle als Softwareentwickler. Dabei musste sie in dem Bewerbungsformular die Anrede Frau/Herr sowie ihr Geburtsdatum angeben. Als die Bewerberin vom Arbeitgeber eine Absage erhielt verklagte sie diesen. Sie behauptete dabei, dass aufgrund der verlangten Angaben des Geschlechtes sowie des Alters eine Diskriminierung vermutet werden dürfe. Der Arbeitgeber müsse diese entkräften.

 

Das Arbeitsgericht Hamburg sah das verständlicherweise anders und wies die Klage der Bewerberin mit Urteil vom 15.12.2010 (Az. 26 Ca 260/10) ab. Die Richter entschieden, dass der Arbeitgeberin wegen der Abfrage dieser Angaben im Bewerbungsformular kein Vorwurf gemacht werden darf. Hieraus ergeben sich keine Indizien, die nach § 22 AGG für eine Benachteiligung der Bewerberin sprechen. Die Angabe von Geschlecht und Geburtsdatum dient zur Feststellung der Identität. Darüber ist eine Anrede ohne Angabe des Geschlechtes ungewöhnlich und wird von vielen Menschen als unhöflich empfunden. Von daher steht der Bewerberin hier keine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 AGG zu.