Umfang des Unterlassungsanspruchs bei unverlangter E-Mail-Werbung

Internet, IT und Telekommunikation
13.07.2011562 Mal gelesen
Welche Ansprüche hat ein Betroffener, der unerwünschte E-Mail-Werbung erhält?

In einer Entscheidung des Amtsgerichts Flensburg vom 31.03.2011 zum Az.: 64 C 4/11 hatte das Gericht darüber zu befinden, wie weit der Unterlassungsanspruch reicht, der sich gegen einen Werbungsversender ergibt, resultierend aus unverlangter E-Mail-Werbung.

Der betroffene E-Mail-Adressat hatte gerichtlich verlangt, dass dem Werbenden untersagt würde, an "eine seiner E-Mail-Adressen" Werbung zu übersenden.

Dieser Antrag war dem Gericht jedoch zu unbestimmt. Es müsse eine Beschränkung insoweit erfolgen, dass die im betreffenden Verstoßfall benutzte E-Mail-Adresse im Antrag und sodann auch im Tenor benannt werde.

Diese Entscheidung ist insofern von großem Interesse, als dass im Übrigen in der Vergangenheit meist darüber diskutiert wurde, wie weit ein Unterlassungsanspruch gegen einen Werbenden besteht, der unverlangte E-Mails versendet. Die Frage ist dabei, ob dem Werbenden untersagt werden kann, überhaupt unverlangte E-Mails zu versenden, oder ob diese Versagung sich nur auf den klagenden bzw. beanspruchenden Adressaten des erstmaligen Verstoßes bezogen werden kann.

Auch an dieser Entscheidung zeigt sich wiederum, dass jegliche Werbemaßnahme zu überprüfen ist und sichergestellt sein sollte, dass man sich wettbewerbskonform verhält.

 

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