LG Hamburg verbietet “Fördermodell” von Studibooks.de

Internet, IT und Telekommunikation
30.06.2011639 Mal gelesen
Bücher haben eine Sonderstellung in Deutschland. Zum einen gibt es ein Vertriebssystem, durch dessen Infrastruktur jedes lieferbare Buch am nächsten Tag erhältlich ist. Vergleichbar damit ist nur die Lieferung von Medikamenten. Zum anderen haben Bücher als Kulturgut eine Sonderstellung, die durch die Buchpreisbindung und die ermäßigte Mehrwertsteuer unterstützt wird. Antiquarischer Verkauf ist von der Buchpreisbindung ausgenommen.

Das Landgericht Hamburg hat nun in einem Urteil vom 08.06.2011 (Az. 315 O 182/11) diese Sonderstellung unterstrichen und der Online-Versandbuchhandlung Studibooks.de verboten, mit einem sogenannten "Fördermodell" Bücher günstiger als die angegebene Buchpreisbindung zu verkaufen.

 

"Fördermodell"

Die Online-Buchhandlung Studibooks.de hatte für den Verkauf von wissenschaftlichen Publikationen ein "Fördermodell" entwickelt, um Studenten den Erwerb von Fachbüchern zu vergünstigen. Für dieses Projekt wurden diverse Wirtschaftsunternehmen angeworben, die Beiträge in einen Fördertopf einzahlten und im Gegenzug als Partnerunternehmen auf der Webseite von Studibooks.de genannt wurden.

Bei einer Bestellung wurde dem Kunden auf seinem Online-Konto zunächst der volle Ladenpreis in Rechnung gestellt, wovon ihm aber 10% des Ladenpreises durch Gelder aus dem "Fördertopf" wieder gutgeschrieben wurden. Vom ausgewiesenen Ladenpreis zahlte der Kunde nur 90%. Auf seiner Rechnung wurde er auf das fördernde Unternehmen hingewiesen.

 

Verstoß gegen Buchpreisbindung

Die zuständige Wettbewerbskammer sah in diesem Verfahren einen Verstoß gegen den von den Verlagen festgesetzten Buchpreis, der damit unterschritten würde. Ausschlaggebend sei dabei die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung des "Fördermodells", da Studibooks.de nicht den gesamten Buchpreis erhalte. Die Zahlungen der Partnerunternehmen würden nämlich nicht nur der Förderung dienen, sondern zugleich als Möglichkeit zur Werbung genutzt. Der zehnprozentige Förderanteil entfalle somit nicht komplett auf das verkaufte Buch, sondern gehe zu einem Teil auch in die eingeräumten Werbemöglichkeiten. Im Ergebnis erhalte Studibooks.de für das verkaufte Buch so einen Preis, der unter 100% des Ladenpreises liege, so das Landgericht Hamburg.

"Mit dieser Begründung hat das Urteil eine erhebliche Bedeutung auch für alle anderen Gutscheinmodelle", sagt Christian Russ, der den Prozess für den Börsenverein und die Preisbindungstreuhänder geführt hat. "Denn künftig muss der Sponsor neben dem Gutschein auch noch den Werbevorteil zum Marktpreis bezahlen, was solche Modelle wirtschaftlich unsinnig und daher die Umgehungsabsicht deutlich macht. Und erfreulicher Weise hat das Gericht auch angedeutet, dass Gutscheinmodelle generell gegen Sinn und Zweck der Preisbindung verstoßen. Das gibt uns erheblichen Rückenwind für den Kampf gegen die Gutscheine, die eine erhebliche Gefahr für die Preisbindung sind", so der Kommentar auf der Webseite der Preisbindungstreuhänder.