AG Flensburg zur Unterlassungserklärung bei unverlangter E-Mail-Werbung

Internet, IT und Telekommunikation
29.06.2011904 Mal gelesen
Ausräumung der Wiederholungsgefahr auch bei Nichtannahme durch den Unterlassungsgläubiger; Reichweite des Unterlassungsanspruchs; Arbeits- und Zeitaufwand zur außergerichtlichen Abwicklung grundsätzlich nicht erstattungsfähig

Das AG Flensburg hat mit Urteil vom 31.03.2011 (Az. 64 C 4/11) festgestellt, dass die Wiederholungsgefahr auch dann ausgeräumt werden kann, wenn der Unterlassungsgläubiger die Unterlassungserklärung nicht annimmt. Voraussetzung dafür ist, dass die Unterlassungserklärung ernsthaft ist und den inhaltlichen Anforderungen einer solchen Erklärung entspricht. Dabei kann eine fehlende Ernsthaftigkeit nicht allein deswegen angenommen werden, weil die Erklärung nicht in der geforderten sondern in modifizierter Form abgegeben wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn weitere Umstände hinzutreten, welche die Ernsthaftigkeit unterstreichen. Im vorliegenden Fall hatte der Unterlassungsschuldner der Löschung der Daten umgehend zugestimmt und diese auch vorgenommen, nachdem der Gläubiger zunächst drei Jahre der Zusendung von Werbe-E-Mails durch den Schuldner nicht widersprochen hatte.

 

Weiterhin stellte das Gericht fest, dass eine Beschränkung auf die im betreffenden Fall benutzte E-Mail-Adresse ausreiche. Der Unterlassungsschuldner erklärte die Bereitschaft die Unterlassungserklärung auf weitere E-Mail-Adressen des Gläubigers zu erstrecken, soweit dieser die Adressen bekannt gebe. Dieser Aufforderung ist der Unterlassungsgläubiger nicht nachgekommen, weshalb er eine weiter gefasste Unterlassungserklärung -mit Erstreckung auf alle E-Mail-Adressen, auch dem Schuldner möglicherweise unbekannte - nicht verlangen kann.

 

Zudem stellte das Gericht fest, dass Arbeits- und Zeitaufwand zur Schadensermittlung und zur außergerichtlichen Abwicklung grundsätzlich nicht erstattungsfähig ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Mühewaltung die typischerweise zu erbringende nicht überschreite. Vorliegend konnte der Unterlassungsgläubiger die Kontaktdaten des Schuldners problemlos dem Impressum der Werbe-Emails entnehmen, weshalb von einer ersatzfähigen Arbeitsleistung nicht ausgegangen werden könne.