Die Kanzlei Fareds vertritt aktuell auch die Firma Aergo Trade GmbH

Internet, IT und Telekommunikation
23.06.2011491 Mal gelesen
Die Fareds Rechtsanwälte aus Hamburg mahnen aktuell auch für die Aergo Trade GmbH ab. Gegenstand der Abmahnungen sind tatsächliche oder angebliche urheberrechtliche Verstöße an Werken der Rechteinhaberin, vorliegend das Werk "Other Ego - What´s My Name".

Der Abgemahnte wird aufgefordert, ein Unterlassungsversprechen abzugeben und einen Vergleichsbetrag in Höhe von 450,- Euro für Schadenersatz und Freistellung von den Rechtsanwaltskosten zu zahlen. 

Bevor diesen Forderungen nachgekommen wird, sollte zunächst geprüft werden, ob die Vorwürfe berechtigt sind, der Abgemahnte (Anschlussinhaber) die Tat also begangen hat. Ist der Anschlussinahber nicht selbst Täter, ist er bereits  allenfalls noch als Störer zu belangen. Zwar ist auch ein Störer haftbar zu machen, jedoch im Unterschied zum Täter wesentlich weniger umfassend.

Nach dem gängigen Rechtssatz ist Störer, wer nicht alles ihm "Zumutbare" getan hat, um einen Verstoß über den Anschluss zu verhindern. Was im konkreten Fall zumutbar war oder nicht, ist anhand der aktuellen und sich ständig ändernden Rechtsprechung zu prüfen. Im Gegensatz zum Inhalt der Abmahnschreiben besteht die Störerhaftung jedenfalls nicht "automatisch", vielmehr muss dem Anschlussinhaber eine konkrete Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden können. In dieser Frage besteht keine einheitliche Rechtsprechung, im Gegenteil. Allerdings neigen einige Gerichte dazu, den Anschlussinhabern Pflichten vorzuhalten, deren Einhaltung nicht anders als "lebensfremd" bezeichnet werden kann.

In jedem Fall kann nur davon abgeraten werden, die Erklärung in der beiliegenden Form zu unterschreiben. Das Versprechen, das hier abgegeben werden soll, ist inhaltlich zu weitgehend und bedürfte daher auch im Falle der Abgabe einer Erklärung einer Modifikation. Immerhin binden Erklärungen dieser Art den Unterzeichnenden 30 Jahre lang. 

Ebenso wenig ist es zu empfehlen, Abmahnungen zu ignorieren. Bei einer Abmahnung handelt es sich zunächst einmal um eine Warnung des Anspruchstellers und gleichzeitig um eine Möglichkeit, die der Gesetzgeber dem Inanspruchgenommenen an die Hand gegeben hat, um nicht ohne Vorwarnung einer Klage entgegensehen zu müssen. Insoweit ist die urheberrechtliche Abmahnung der bekannteren arbeitsrechtlichen Abmahnung vergleichbar.

Im Bereich des Filesharings liegt eine Besonderheit darin, dass einige Kanzleien solche Abmahnungen massenhaft versenden. Die aktivsten unter ihnen wenden sich um die 30.000 Mal im Jahr auf diese Weise an die Adressaten. Dass sich aus der Masse alleine kein Rechtsmissbrauch herleiten lässt, hat der Bundesgerichtshof indes bereits festgestellt, so dass die Inanspruchnahmen insbesondere aufgrund des hohen Streitwertes weiter sorgsam zu behandeln sind.

Zu prüfen ist u. a., ob die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung oder auch einer vorbeugenden Unterlassungserklärung im vorliegenden Fall sinnvoll ist, und wie weitreichend solche Erklärungen dann jeweils zu fassen wären.

  Sollten Sie Folgeabmahnungen befürchten, können Sie darüber hinaus bei Ihrem Provider (z. B. Telekom u. ä.) Auskunft verlangen, an wen Ihre Daten herausgegeben worden sind. Ein entsprechendes Anfrageformular stellen wir auf unserer Homepage www.internetrecht-nrw.de zum Download bereit.

  Sofern Sie sich gegen eine Abmahnung verteidigen lassen möchten, können Sie sich für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne an uns wenden. Als eine in Münster ansässige Kanzlei haben wir bereits tausende Adressaten sogenannter Filesharing- oder Tauschbörsen-Abmahnungen bundesweit vertreten und haben lange Erfahrung mit Abmahnungen der Kollegen Fareds.