Wir hatten bereits hier über eine interessante Entscheidung des OLG Hamm zur Frage der Einordnung gewerblichen Handelns berichtet.
Dies hatte ein Angebot von ca. 500 Schallplatten über einen Zeitraum von ca. 6 Wochen, wobei 175 Artikel verkauft worden war, zur Annahme der gewerblichen Verkäufereigenschaft für ausreichend erachtet.
Noch konsequenter hinsichtluich der Einordnung als gewerblicher Verkäufer führt nun das LG Berlin in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss v. 26.04.2011, Az. 52 O 87/11) aus:
Der Abmahner konnte dort 409 Bewertungen seines als "Privatverkäufer" registrierten Mitbewerbers im Marktsegment Antiquitäten auf der Verkaufsplattform eBay für einen Zeitraum von 12 Monaten glaubhaft machen.
Dies sahen die Berliner Richter als ausreichend dafür an, gewerbliches Handeln annehmen zu könenn. Im Folgenden wurde eine einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten erlassen, der in Annahme seiner lediglich privaten Tätigkeit darauf verzichtet hatte, eine Anbieterkennzeichnung sowie Informationen zum WIderrufs-/Rückgaberecht vorzuhalten.
"Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ausweislich ihres Bewertungsprofils bei eBay insgesamt 409 Bewertungen für Verkäufe in den letzten 12 Monaten halten hat. Sie hat weiter glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin bei ihren Angeboten über eBay gegenüber Kunden ihre Identität und Anschrift nicht offenbart, sondern lediglich mit dem eBay-Namen auftritt. Sie hat weiter glaubhaft gemacht, dass sie auf ihrer eBay-Seite keine Widerrufsbelehrung vorhält.
Damit verstößt sie gegen die Informationspflichten im Fernabsatz gemäß Art 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 10 EGBG, da sie aufgrund des Umfangs ihrer Verkaufsaktivitäten als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB einzustufen ist. Die Parteien sind auch Wettbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, da beide Antiquitäten – insbesondere altes Besteck – vertreiben."
Fazit:
Anbietern auf der Verkaufsplattform eBay ist dringend zu empfehlen, den Umfang ihres Auftritts genau zu überprüfen. Wie schnell man auf der Verkaufsplattform eBay in der irrigen Annahme, Privatverkäufer zu sein, als Unternehmer gilt, zeigt dieses Urteil.
Wird es dann versäumt, die einen Unternehmer treffenden Informationspflichten vollumfänglich zu erfüllen, drohen kostenpflichtige Abmahnungen, deren Schaden den erwirtschafteten Gewinn bei Weiterm übertreffen können.
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