Informationen über die oben genannten Zahlungen sind als Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) zu bewerten und müssen als solche grundsätzlich herausgegeben werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden.
Gerne beraten wir Sie zu Fragen rund um die juristischen Fallstricke des Informations- und IT-Rechts.
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Rechtsanwalt Roman Dickmann,
LL.M. und Europajurist (Univ. Würzburg)
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