Abmahngefahr: Werbung mit Original

Abmahngefahr: Werbung mit Original
04.04.2011445 Mal gelesen
Die Werbung mit dem Begriff "Original" ist nicht ungefährlich. Es drohen Abmahnungen. Kostenlose Abmahnungs-Hotline 0800/1004104 - Sie erhalten kurzfristig eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung

Das Landgericht Bochum hat in seinem Urteil vom 10.02.2009 (Az.: I-12 O 12/09) entschieden, dass folgende Formulierung als Wettbewerbsverstoß anzusehen ist:

"Garantie: Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Angebot sind 100 % Originalwaren."

Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass der Hinweis auf die Echtheit der Waren in der genannten Verwendungsform gegen § 5 UWG unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten verstößt. Das Gericht führte aus, dass es zwar nicht verkennt, dass es gerade bei Verkäufen über eBay häufig um gefälschte Markenware gehe. Dies ändere aber nichts daran, dass grundsätzlich jeder Verkäufer - wenn er nichts anderes mitteilt - verpflichtet ist, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täusche der Verfügungsbeklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten. Gerade auch aus der Sicht erheblicher Mitbewerber verschaffe der Verfügungsbeklagte sich damit einen ungerechtfertigten Vorteil. Zu einem anderen Ergebnis kommt man auch nicht dann, wenn man die Echtheitsbestätigung als echte Garantie auffassen wollte. Denn in diesem Fall läge ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB vor, weil detaillierte Angaben zu Art und Umfang der Garantie fehlen.

 

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