Abberufung des Datenschutzbeauftragten durch die Aufsichtsbehörde

Abberufung des Datenschutzbeauftragten durch die Aufsichtsbehörde
31.03.2011626 Mal gelesen
Die Aufsichtsbehörde kan einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten abberufen. Grund für eine Abberufung kann zum Beispiel die fehlende Fachkunde sein.

Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein von einem Unternehmen bestellter betrieblicher Datenschutzbeauftragter nicht über die erforderliche Fachkunde verfügt oder nicht hinreichend zuverlässig ist, kann sie die Abberufung verlangen. Der Behörde steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei ein Eingreifen in besonders gravierenden Fällen regelmäßig angezeigt ist. Eine Abberufung kann auch wegen Interessenkollisionen erfolgen, beispielsweise wenn dem Datenschutzbeauftragten gleichzeitig die Leitung der EDV-Abteilung unterliegt.

Die Abberufung des Datenschutzbeauftragten ist ein an das Unternehmen adressierter Verwaltungsakt, mit welchem diesem aufgegeben wird, den Datenschutzbeauftragten von seiner Tätigkeit zu entbinden. Gegen den Verwaltungsakt können sowohl der Datenschutzbeauftragte, als auch das Unternehmen fristgemäß Widerspruch einlegen. Erfolgt kein Widerspruch, ist die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten nach Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts nicht etwa automatisch beendet, sondern es entsteht für das Unternehmen die rechtliche Verpflichtung, den Datenschutzbeauftragten abzuberufen. Kommt das Unternehmen dieser Pflicht nicht nach, muss es mit der zwangsweisen Durchsetzung des Verwaltungsakts, beispielsweise mittels einer Zwangsgeldzahlung, rechnen. Darüber hinaus kann ein Bußgeld verhängt werden, § 43 Abs. 1 Nr. 2 BDSG.

Bedeutung für die Praxis: Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten verlangen, beispielsweise wenn dieser nicht die erforderliche Fachkunde besitzt. In der Regel wird dem Datenschutzbeauftragten jedoch vorher die Möglichkeit gegeben, seine Fachkenntnisse zu verbessern. Wird jedoch die Abberufung verlangt, muss das Unternehmen dieser spätestens ab Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts nachkommen.

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