C-S-R für Herzog-Video e.K. aktiv: "Josefine Mutzenbacher - Wie sie wirklich war: Teil1"

Internet, IT und Telekommunikation
15.02.20113188 Mal gelesen
Die C-S-R Rechtsanwaltskanzlei mahnt derzeit im Namen der Herzog-Video e.K. die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Filmwerke in so genannten Internettauschbörsen ab. Aktueller Gegenstand: „Josefine Mutzenbacher - Wie sie wirklich war: Teil 1".

Die C-S-R Rechtsanwaltskanzlei mahnt derzeit im Namen der Herzog-Video e.K. die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen in so genannten Internettauschbörsen ab. Gegenstand der aktuellen Abmahnungen ist unter anderem das Wek "Josefine Mutzenbacher - Wie sie wirklich war: Teil 1".

Den Adressaten der Abmahnschreiben wird vorgeworfen, das genannte Werk sei über Ihren Internetanschluss in einem P2p Netzwerk anderen Usern zum Download angeboten worden. Sie werden aufgefordert eine beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben und einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 650,00 € zur Abgeltung der Ansprüche auf Schadenersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu überweisen.

Die gesetzte Frist sollte unbedingt eingehalten werden, denn nur so kann die Einleitung gerichtlicher Schritte verhindert werden. Dennoch sollten Sie sich nicht einschüchtern lassen und keinesfalls die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben. Auch können wir Ihnen nicht dazu raten die geforderte Vergleichssume zu überweisen. Vielmehr sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. So kann eine auf Ihren besonderen Fall abgestimmte modifizierte Unterlassungserklärung für Sie abgegeben werden. Zudem kann in den allermeisten Fällen der Vergleichsbetrag deutlich gesenkt werden.

Sollten Sie Adressat einer Abmahnung der C-S-R rechtsanwaltskanzlei sein, stehen wir Ihnen gerne für eine erste unverbindliche Beratung unter 0211.3026340 sowie per Email an kanzlei@boden-rechtsanwaelte.de zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.abmahnung-soforthilfe.de.