Landgericht Kassel zur Haftung eines Hosters für Rechtsverletzung auf einer Subdomain

Internet, IT und Telekommunikation
02.02.2011662 Mal gelesen
Das Landgericht Kassel hat entschieden, dass ein Hosting-Dienst normalerweise nicht für rechtwidrige Inhalte auf einer seiner Subdomains zur Verantwortung gezogen werden kann. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt stellte ein Hoster kostenlose Subdomains für Blogs zur Verfügung. Auf einer Subdomain ging es dem jeweiligen Betreiber darum, dass Nazis enttarnt werden sollten. In diesem Blog wurde wahrheitswidrig von einem Benutzer behauptet, dass eine bestimmte Person in wegen neonazistischer Anschläge und Körperverletzung verurteilt worden sei.

Der Betroffene verlangte daraufhin vom Hoster, dass er diese Inhalte entfernt. Dem kam der Betreiber des Hosting Dienstes auch sofort nach. Hiermit gab sich der angeblich Vorbestrafte aber nicht zufrieden. Er verlangte, dass der Hoster dafür Sorge trägt, dass derartige Inhalte nicht mehr veröffentlicht werden. Dieser weigerte sich jedoch, eine derartige Unterlassungserklärung abzugeben.

Das Landgericht Kassel stellte sich auf die Seite des Hosters und wies die Klage des Verunglimpften mit Urteil vom 12.07.2010 (Az. 8 O 644/10). Hierzu stellten die Richter fest, dass der Hoster lediglich die rechtswidrigen Inhalte unverzüglich löschen muss. Dies braucht er aber erst zu erledigen, nachdem er von diesen erfahren hat. Hingegen braucht der Betreiber des Hosting-Dienstes hier keine Unterlassungserklärung abzugeben. Dies würde voraussetzen, dass er die Inhalte vor der Veröffentlichung auf der Unterdomain überprüfen muss. Eine solche Verpflichtung ist für einen Betreiber zu weitgehend, der lediglich Dritten Subdomains für ihre Veröffentlichungen im Internet zur Verfügung stellt. Der hiermit verbundene zeitliche und organisatorische Aufwand ist hier für den Hoster nicht zumutbar.

 

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