Domainrecht: Bei der Vergabe von Domains darf weiter nach dem Prinzip "First come, first served" verfahren werden

Internet, IT und Telekommunikation
13.01.2011876 Mal gelesen
Nach einer Pressemeldung der Denic e.G. vom 12.01.2011 sind jetzt auch die letzten freien Kurzdomains registriert worden. Zuvor entbrannten noch einige Rechtsstreitigkeiten zu ein- und zweistelligen Domains, mit welchen die Vergaberichtlinien der DENIC angegriffen wurden und eine bevorzugte Registrierung aufgrund eigener Namens- oder Markenrechte begehrt wurde. Die DENIC konnte sich allerdings in allen Verfahren mit Ihrer Vergabepraxis durchsetzen.

Hintergrund für den Ausschluss der genannten Domains von der Registrierung bei Einführung der ein- und zweistelligen Domains im Oktober 2009 seien gegen DENIC ergangene einstweilige Verfügungen gewesen, mit denen der DENIC die Registrierung dieser Domains zunächst verboten wurde.

Die einstweiligen Verfügungen haben aber inzwischen keinen Bestand mehr.

Hinsichtlich der Domain dw.de habe die Antragstellerin ihren Verfügungsantrag zurückgenommen.

Hinsichtlich der Domains e.de, f.de, g.de, x.de, y.de und z.de habe der Antragsteller auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung verzichtet, nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt im Hauptsacheverfahren um die Domain x.de zugunsten DENICs entschieden hatte.

Hinsichtlich der Domains hr.de und sr.de habe das Oberlandesgericht Frankfurt die Verfügungen kürzlich aufgehoben. In seinem Urteil habe das Oberlandesgericht die Zulässigkeit des von DENIC praktizierten Registrierungsstandards bestätigt, der vorsieht, die Registrierung auch erstmals zugelassener Domains zu einem selbst bestimmten Stichzeitpunkt unter ausschließlicher Berücksichtigung des Prioritätsprinzips durchzuführen.

Bereits zuvor habe das Gericht mit derselben Begründung die im Oktober 2009 gefallene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt bestätigt, keine einstweilige Verfügung zu erlassen, mit der DENIC geboten worden wäre, auch die Domain tv.de von der Registrierung zunächst auszunehmen.

Damit seien sämtliche Versuche einzelner Antragsteller gescheitert, bei der Freigabe der Kurzdomains das Prioritätsprinzip zu umgehen und die bevorzugte Registrierung für sich zu erreichen.

Die einzelnen Entscheidungen sind auf der Webseite der DENIC e.G. abrufbar.

Quelle: Pressemeldung der DENIC e.G vom 12.01.2011.