Im zugrundeliegenden Sachverhalt übersandte der Anbieter von Mobilfunktarifen eine Auftragsbestätigung per E-Mail an eine private Kundin. Die darin befindliche Widerrufsbelehrung war unter anderem wie folgt formuliert: "Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind."
Aufgrund dessen wurde der Mobilfunkanbieter von einem Wettbewerbsverein abgemahnt und schließlich verklagt. Der Wettbewerbsverein verlangte, dass diese Formulierung nicht mehr verwendet wird. Demgegenüber verwies der Mobilfunkanbieter darauf, dass dieser Satz für sich genommen stimmen würde.
Das Landgericht Kiel gab der Klage des Wettbewerbsvereins mit Urteil vom 09.07.2010 statt (Az. 14 O 22/10). Es untersagte die Verwendung dieses Textes, weil Verbraucher hierdurch im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG in die Irre geführt werden.
Diese Formulierung ist nämlich gar nicht so klar. Für den Kunden entsteht der Eindruck, dass er selbst prüfen muss, ob er ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist. Dies ist jedoch Aufgabe des Online-Händlers - und nicht des Kunden. Die Verantwortung hierfür darf nicht auf den Kunden abgewälzt werden.
Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass sich Händler hinsichtlich der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung informieren müssen. Zudem müssen sie darauf achten, ob sich die Rechtslage ändert. In diesem Fall müssen sie ihre Formulierungen unverzüglich überprüfen und gegebenenfalls ändern.
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