Verbraucher muss eventuell auch über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht aufgeklärt werden

Internet, IT und Telekommunikation
20.12.2010597 Mal gelesen
Entgegen langläufiger Meinung besteht bei einem Zeitschriften-Abo nicht immer ein Widerrufsrecht. Muss der Verbraucher darauf vom Verkäufer hingewiesen werden? Hiermit hat sich jüngst das Oberlandesgericht Hamburg beschäftigt.

Im zugrundeliegenden Fall wurde in der Zeitschrift Computerbild eine Anzeige geschaltet, in der für zwei unterschiedliche Formen von Jahres-Abonnements geworben wurde. Der Verbraucher konnte dabei wählen, ob er die Bestellung telefonisch, per Fax, über eine beigefügte Postkarte oder einen Bestellkarton vornehmen wollte. Von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts war keine Rede.

 

Im Folgenden erhielt der Verlag eine Abmahnung von einer Verbraucherzentrale. Diese verlangte, dass der Verbraucher auch auf ein nicht bestehendes Widerrufsrecht hingewiesen wird. Weil der Verlag sich querstellte, wurde er von der Verbraucherzentrale auf Unterlassung verklagt.

 

Das Oberlandesgericht Hamburg gab der Klage des Verbraucherschutzverbandes mit Urteil vom 17.12.2009 statt (3 U 55/09). Normalerweise braucht ein Händler die Kunden nicht über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht zu belehren. Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich einen Fernabsatzvertrag - wie etwa dem vorliegenden Jahresabonnement für eine Zeitung - handelt, bei dem nach der Vorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB nur bei einer telefonischen Bestellung ein Widerrufsrecht besteht. Hier muss der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass er seine Bestellung in den übrigen Fällen nicht mehr widerrufen kann.

 

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-Info V, wonach der Verordnungsgeber auch eine Informationspflicht hinsichtlich des Nicht-Bestehens eines Informationsrechtes einführen wollte. Darüber hinaus macht eine Aufklärung im Falle eines derartigen Fernabsatzvertrages Sinn, weil hier viele Verbraucher von einem Widerrufsrecht ausgehen.

In dem Internetauftritt unserer Kanzlei gibt es viele Entscheidungen, in denen es um das Widerrufsrecht des Verbrauchers geht. Einige davon können Sie über die nachfolgenden Links aufrufen:

 

http://www.wbs-law.de/news/allgemein/2159/olg-hamburg-einleitung-verbraucher-haben-das-folgende-widerrufsrecht-zulaessig/

http://www.wbs-law.de/news/e-commerce/2153/widerruf-im-onlinehandel-neues-jahr-neue-widerrufsbelehrung-aenderungen-zum-wertersatz/

http://www.wbs-law.de/news/allgemein/2078/bgh-widerrufsbelehrung-muss-dem-verbraucher-in-textform-zur-verfuegung-gestellt-werden-downloadmoeglichkeit-reicht-nicht-aus/

http://www.wbs-law.de/news/e-commerce/1901/olg-koblenz-zusendung-von-waren-trotz-widerruf-stellt-eine-unzumutbare-belaestigung-dar/

http://www.wbs-law.de/news/allgemein/1878/ag-koepenick-typische-probleme-des-verbraucherschutzrechts-beim-notebookkauf-im-internet/

http://www.wbs-law.de/news/allgemein/1819/olg-hamm-verbindung-von-kauf-auf-probe-klausel-und-widerrufsbelehrung-bei-undeutlicher-gestaltung-nicht-zulaessig/

http://www.wbs-law.de/news/allgemein/1770/olg-koeln-ausschluss-des-widerrufsrechts-fuer-benutzte-kosmetika-ist-unzulaessig/