Im zur Entscheidung stehenden Fall wegen der Vermittlung von sog. Medien Fonds, wurde die Bank zur Rückabwicklung des Anlagegeschäftes im Wege des Schadenersatzes verurteilt, weil die Bank die konkrete Höhe der an sie zurück geflossenen Innenprovision (Kick Back) verschwiegen hatte. Solche Provisionen im Bereich geschlossener Fonds, können, wie z.B. die Zeitschrift Finanztest in der Ausgabe 5/2010 attestierte, durchaus im zweistelligen Bereich liegen.
Das Urteil im Volltext unter:
http://www.anwaelte-giessen.de/dateien/OLGMuenchen.pdf
oder