Banken müssen über die konkrete Höhe von Vermittlungsprovisionen (Kick Back) Anleger vor Zeichnung der Anlage informieren und dürfen nicht auf einen der Höhe nach unbestimmten Hinweis im Verkaufsprospekt verweisen, OLG München, 19 U 3319/09

Banken müssen über die konkrete Höhe von Vermittlungsprovisionen (Kick Back) Anleger vor Zeichnung der Anlage informieren und dürfen nicht auf einen der Höhe nach unbestimmten Hinweis im Verkaufsprospekt verweisen, OLG München, 19 U 3319/09
19.11.20101016 Mal gelesen
Im zur Entscheidung stehenden Fall wegen der Vermittlung von sog. Medien Fonds, wurde die Bank zur Rückabwicklung des Anlagegeschäftes im Wege des Schadenersatzes verurteilt, weil die Bank die konkrete Höhe der an sie zurück geflossenen Innenprovision (Kick Back) verschwiegen hatte. Solche Provisionen im Bereich geschlossener Fonds, können, wie z.B. die Zeitschrift Finanztest in der Ausgabe 5/2010 attestierte, durchaus im zweistelligen Bereich liegen.

Das Urteil im Volltext unter:

http://www.anwaelte-giessen.de/dateien/OLGMuenchen.pdf

oder

 http://www.anwaelte-giessen.de/s50/aktuelles/immobilien, solar, windkraft, schiffs, sparplan fonds giessen.html