Urteil des BGH: Linksetzung auf Webseite mit illegaler Software doch erlaubt

Internet, IT und Telekommunikation
15.10.2010875 Mal gelesen
Das Verlinken auf andere Webseiten um eine schnelle Navigation und das „Surfen“ zu ermöglichen ist der eigentliche Kern des Internets und ein wesentlicher Faktor für den Erfolg des Mediums „Internet“. Allerdings birgt die Möglichkeit der Verlinkung auch Gefahren; Nutzer können schnell auf Seiten gelangen, die illegale Angebote beinhalten. In einem 5 Jahre andauernden Rechtsstreit zwischen dem Heise-Verlag und der Musikindustrie ging es genau um diesen Spannungsbogen. Der BGH hat nun entschieden…

Das Verlinken auf andere Webseiten um eine schnelle Navigation und das "Surfen" zu ermöglichen ist der eigentliche Kern des Internets und ein wesentlicher Faktor für den Erfolg des Mediums "Internet". Allerdings birgt die Möglichkeit der Verlinkung auch Gefahren; Nutzer können schnell auf Seiten gelangen, die illegale Angebote beinhalten. In einem 5 Jahre andauernden Rechtsstreit zwischen dem Heise-Verlag und der Musikindustrie ging es genau um diesen Spannungsbogen. Der BGH hat nun entschieden?

Jahrelang hatten Onlinemedien ein Problem: das sog. "AnyDVD" -Urteil gegen den Heise-Verlag. Im Wesentlichen lag dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde: Der renommierte Heise-Verlag hatte in einem Beitrag über die Software des Herstellers "Slysoft" berichtet und in diesem Bericht auch direkt auf die Internetseite des Herstellers verlinkt. Auf dieser Seite konnte eine Software heruntergeladen werden mit deren Hilfe der u.a. von der Musikindustrie genutzte Kopierschutz geknackt werden konnte. Die Musikindustrie verklagte daraufhin den Heise-Verlag und alle Instanzen - zuletzt das OLG München vom 23. Oktober 2008 - unterhalb des Bundesgerichtshof waren der Auffassung, daß zwar die Berichterstattung über die Software durch den Heise-Verlag zulässig war; allerdings nicht das Setzen eines Linkes auf die Seite.

Nicht nur für Heise, sondern auch für alle anderen Verlage bedeutete dieses Urteil ein erhebliches Problem, da nun im Prinzip bei jeder Linksetzung geprüft werden musste, ob die Seite möglicherweise Angebote mit illegalem Charakter bereithält.

Das "AnyDVD"-Urteil wurde von vielen Medienrechtlern kritisch aufgenommen, da es faktisch eine Beschränkung der Pressefreiheit beinhaltete. Auch die Tatsache, daß die Seite des Softwareherstellers durch Suchmaschinen sehr schnell auffindbar war führte zu Kritik: Die direkte Verlinkung "sparte" daher im Prinzip nur einen "Klick".

Der BGH hat nun durch eine rechtskräftige Entscheidung die Urteile der Vorinstanzen gekippt und die Linksetzung des Heise-Verlags für rechtens erklärt; die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus, wird von Medienrechtlern aber mit großem Interesse erwartet.

Nicht nur Heise, sondern auch viele Verlage dürften auf das Urteil mit Erleichterung reagieren.  

Obwohl das Urteil die Pressearbeit im Internet deutlich erleichtert,  muss eines jedoch an dieser Stelle deutlich gesagt werden: Es können immer noch Fälle auftreten in denen eine Verlinkung rechtlich problematisch sein kann. Insbesondere dann, wenn strafrechtliche Vorschriften berührt werden.

RAe Gravel & Herrmann sind im Medienrecht spezialisiert und beraten u.a. Verlage in allen rechtlichen Belangen: u.a. Haftungsfragen im Internet, Presserecht, Recht der Bild- und Wortberichterstattung u.v.m.