Besonderheiten des Anstellungsvertrags eines ehemaligen geschäftsführenden Gesellschafters nach einem Unternehmenskauf

EU Recht
27.05.20101192 Mal gelesen

Der Anstellungsvertrag eines ausscheidenden geschäftsführen­den Gesellschafters, der im Zuge eines Unternehmenskaufs ver­einbart wird, kann verschiedenen Zwecken dienen. Zum Beispiel kann der Anstellungsvertrag einen sanften Übergang und eine Übertragung des Wissens des Gesellschafters auf den Nachfol­ger sicherstellen. Er kann eine Entwertung des Goodwills durch ein Wettbewerbsverbot vermeiden. Falls ein erfolgsabhängiger Kaufpreis vereinbart wird, kann die zeitlich befristete Anstel­lung als Geschäftsfuhrer eine notwendige Voraussetzung fur die Sicherstellung eines erfolgsunabhängigen Kaufpreises während der sog. "Earn Out" Periode sein. Last not least kann der An­stellungsvertrag ermöglichen, einen Teil des Kaufpreises steuer­günstig fur den Verkäufer auszuzahlen. Die steuerrechtliche Problematik in den USA - u.a. die Umqualifizierung als Kauf­preis, insbesondere die zwingende Regelung in IRC § 1060 über die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über die Abgren­zung der Kaufpreisbestandteile und Verteilung auf die Aktivsei­te in der Steuerbilanz, die Beschränkung der Abzugsfahigkeit von Managergehältern über USD 1 Mio. gem. IRC § 162(m), die Strafsteuer auf "Golden Parachute"-Zahlungen, die durch einen Unternehmenskauf oder sonstigen Kontrollwechsel gem. IRe § 4999 und Gläubigerschutzbestimmungen bei verdeckten Kaufpreiszahlungen aus den Unternehmen im Anfechtungs- ­und Insolvenzrecht, z.B. § 4(a)(2) Uniform Fraudulent Trans­fer Act und 11 U.S.C. § 548(a)(1 )(B) - gehören zum Alltag der Beratungspraxis über solche Strukturen.

 

Spätestens nach der Entscheidung des New York Court of Appeals am 1. Juli 2008 in G-K. Alan Assoe., Inc. v Derval Lazzari, sollten auch die schuldrechtlichen Folgen der Gestaltung des Anstellungsver­trags als verdeckte Gewinnausschüttung hinzukommen. In casu hat der Verkäufer und geschäftsführende Gesellschafter gleich­zeitig mit dem Unternehmenskauf einen Beratungsvertrag im Wert von USD 4,5 Mio. bekommen. Der Käufer wollte den Be­ratungsvertrag wegen Täuschung im Zusammenhang mit dem Unternehmenskauf kündigen. Der Verkäufer wendete ein, eine Kündigung würde einer Kaufpreisminderung gleichkommen, denn die Parteien haben den Beratungsvertrag nur als verdeck­ten Kaufpreis verstanden. Der Käufer könnte nicht sowohl den Kaufpreis des Unternelrmens mindern als auch den Beratungs­vertrag wegen der Täuschung kündigen. Es käme sonst zu einer Überkompensation. Das höchste Gericht im Bundesstaat New York ist dieser Argumentation gefolgt. Kann der Vekäufer nach­weisen, dass der Vertrag trotz entgegenstehender Formulierung faktisch als verdeckter Kaufpreis gewollt war, würde er fur die Abwicklung einer eventuellen Täuschung durch den Käufer nur insoweit kündbar sein, als die Täuschung eine Minderung oder Schadensersatz in entsprechender Höhe rechtfertigt.


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