Die Prozesskostensicherheit als taktisches Verteidigungsmittel

Die Prozesskostensicherheit als taktisches Verteidigungsmittel
27.03.2015383 Mal gelesen
In einem Prozess vor deutschen Gerichten kann der Beklagte eine Prozesskostensicherheit von einem Kläger aus dem außereuropäischen Ausland verlangen. Dies kann auch als taktisches Verteidigungsmittel genutzt werden.

Die Prozesskostensicherheit soll den Anspruch auf Kostenerstattung des Beklagten schützen. Denn wenn der Beklagte den Prozess gewinnt, kann er seine Kosten für den Rechtsstreit (Rechtsanwaltsgebühren, Reisekosten etc.) von dem Kläger zurückverlangen. Auf Antrag des Beklagten bestimmt das Gericht eine Sicherheit, wenn nicht Staatsverträge bestehen, die eine spätere Vollstreckung des Anspruches auf Kostenerstattung in dem Drittstaat ermöglichen, oder der Kläger inländisches Vermögen hat. Der Beklagte kann eine Sicherheit seiner Prozesskosten für zwei Instanzen verlangen, welche schnell einige tausend Euro betragen können. Anderenfalls könnten ihn finanzielle Ungewissheiten davon abhalten, Rechtsmittel einzulegen. Der Kläger hat grundsätzlich die Möglichkeit, die Sicherheit in bar, Wertpapieren oder mittels einer inländischen Bankbürgschaft zu leisten. Tut er dies nicht fristgemäß, erklärt das Gericht die Klage für zurückgenommen.

Es ist nicht allzu lange her, dass nationale Gesetze in Europa eine Prozesskostensicherheit auch von EU-Ausländern verlangten. Die spanische Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) hat bis zu ihrer Neufassung im Jahr 2000 eine Prozesskostensicherheit (fianza de arraigo oder cautio judicatum solvi) von allen Ausländern verlangt. Die Kommission der EU hat dies moniert, da es das Gebot, Inländer und EU-Ausländer grundsätzlich gleich zu behandeln, verletzte.

Die Prozesskostensicherheit ist, richtig eingesetzt, auch ein taktisches Verteidigungsmittel. Denn sie mag den einen oder anderen Kläger dazu bringen, seine Klage grundsätzlich zu überdenken. Ob dies nicht möglicherweise eine Verkürzung der Klägerrechte bedeutet, der vor einer Klage deshalb zurückschreckt, steht auf einem anderen Blatt.

 

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Dr. Thomas Rinne, Rechtsanwalt und Abogado

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