Bundestag schafft Änderungen in Insolvenzrecht und Mietrecht

Änderungen im Insolvenzrecht und Mietrecht
26.03.2020701 Mal gelesen
Der Deutsche Bundestag hat am 25.03.2020 Gesetzesänderungen zur Corona-Krise beschlossen. AdvoAdvice gibt einen Überblick zu den Änderungen.

Als Folge der Corona Pandemie hat der Bundestag nunmehr am 25.03.2020 Änderungen im Mietrecht sowie Insolvenzrecht, im Gesellschaftsrecht und auch im Darlehensrecht beschlossen, die nun noch am 27.03.2020 den Bundesrat passieren müssen. Was Unternehmer und Mieter jetzt wissen sollen. 

Änderung der Kündigungsfristen im Mietrecht

Es gibt zunächst einmal wesentliche Änderungen im Mietrecht. Miet- und Pachtverhältnisse über Räume oder Grundstücke können nicht mehr durch den Vermieter gekündigt werden, wenn vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 die fällige Miete nicht geleistet wurde und nicht Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona Pandemie beruht. Hier muss ggf. der Mieter bei Nichtzahlung aktiv werden und den Zusammenhang zwischen Zahlungsverzug und Auswirkungen der Corona-Krise glaubhaft machen. 

Die Mietzahlungspflicht entfällt aber nicht für den Mieter. Dieser muss seine Rückstände später ausgleichen und hierzu am besten eine Vereinbarung mit dem Vermieter treffen. 

Der Vermieter ist allerdings nicht daran gehindert, sich die Forderungen gegen den Mieter mit einem gerichtlichen Mahnverfahren oder einer Zahlungsklage zu sichern. Dies kann zu weiteren Kosten führen, die man als Mieter lieber durch schnelle und verbindliche Regelungen mit dem Vermieter vermeiden sollte. Also nicht einfach Zahlung verweigern, sondern an den Vermieter wenden und diesem die eigene Situation und weitere Planung schildern.  

Für Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es ebenfalls Veränderungen. Hier bleibt der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Auch ein bereits beschlossener Wirtschaftsplan gilt nunmehr bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans durch die Wohnungseigentümergemeinschaft fort.

Änderung bei der Insolvenzantragsfrist

Mit dem CovInsAG (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz) hat der Bundestag am 25.03.2020 weiterreichende Veränderungen im Insolvenzrecht beschlossen. 

Die zentrale Vorschrift in Artikel 1 § 1 COVInsAG lautet: 

"Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Absatz 2 BGB ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2 (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht."

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspficht zum Regelfall wird. Sie greift nur dann weiterhin ein, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Corona Pandemie beruht oder keine generelle Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht. Dabei wird vermutet (also zu Gunsten des in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Unternehmens angenommen, dass die Insolvenzreife auf den Folgen der Corona Pandemie beruht. 

Auch die Antragsmöglichkeit für Fremdinsolvenzanträge wurde für Gläubiger eingeschränkt. Hier muss der Insolvenzgrund bereits am 01.03.2020 vorgelegen haben. Die gilt für drei Monate ab Inkrafttreten des Gesetzes. 

Änderungen im Darlehensrecht

Auf bei Kreditverträgen, konkret **Darlehensverträgen mit Verbrauchern**, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, wurden Veränderungen zu Gunsten der Verbraucher bzw. Darlehensnehmer beschlossen. Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, werden mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet, wenn der Darlehensnehmer Vortragen kann, infolge der COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle gehabt zu haben, mit der  Folge, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht mehr zumutbar ist.

In diesem Spezialfall sind Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers ausgeschlossen.

Änderungen im Gesellschaftsrecht

Veränderungen wurden zudem auch für Aktiengesellschaften, auch KGaA und SE beschossen. Dies können ihre Hauptversammlungen nun auch unter bestimmten Voraussetzungen im Wege elektronischer Kommunikation durchführen. Hierzu wurde die Vorschrift des  § 118 AktG geändert. 

Auf für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Vereine und Stiftungen wurden Veränderungen beschlossen, ebenfalls im Umwandlungsrecht.