Bestimmung der Pfändungsgrenzen bei im Ausland erwirtschaftetem Lohn

Bestimmung der Pfändungsgrenzen bei im Ausland erwirtschaftetem Lohn
10.10.2013479 Mal gelesen
Die Frage, welchen Betrag von Lohn eines Grenzgängers an den Treuhänder abzuführen sind, richtet sich, so das Amtsgericht Passau, nach dem Recht des Staates, in dem der Schuldner seiner Arbeit nachgeht.

In vielen Fällen wohnt ein Insolvenzschuldner nur einen Steinwurf von der Staatsgrenze entfernt und geht als Grenzgänger im Ausland einer Tätigkeit nach. Hat er den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abzuführen, ist dies nicht immer unproblematisch. .

 

Ein in Deutschland wohnender Schuldner meint, der Treuhänder hätte von seinem in Österreich erwirtschafteten Einkommen als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer für den Zeitraum März bis Juli 2008, mehr als den pfändbaren Betrag einbehalten. Den Mehrbetrag in Höhe von 470,08 Euro fordert er mit seiner Klage vom Treuhänder ein.

 

Das Amtsgericht wies seine Klage ab.

Nach deutschem Recht erfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen des Schuldners, auch dasjenige, das er während des Insolvenzverfahrens neu erwirbt. Ausgenommen seien nur Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Die Frage, welcher Teil des Lohnes nicht der Zwangsvollstreckung unterliege, richte sich indes nach dem Recht des Staates, indem der Lohn erwirtschaftet wird. Da der hier streitgegenständliche Lohnanspruch in Österreich erwirtschaftet wurde, seien die Pfändungsgrenzen des im vorliegenden Fall anwendbaren österreichischen Rechts zu berücksichtigen.

Da der Schuldner nur vorgetragen habe, dass die Pfändungsgrenzen eines Lohns nach deutschem Recht nicht beachtet wurden, jedoch nicht vorgetragen und nachgewiesen habe, dass auch nach österreichischem Recht anzuwendende Pfändungsgrenzen für Lohn falsch angewendet wurden, habe er in jedem Fall keinen Anspruch auf Auszahlung des zuviel an den Treuhänder übermittelten Lohnes für den Zeitraum März bis Juli 2008.

Daher wurde die Klage abgewiesen. 

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Fazit: Der Schuldner hat seinen Rechtsstreit nur deshalb verloren, weil er im Verfahren nicht vorgetragen hat, dass die Pfändungsfreigrenzen in Österreich genauso hoch oder höher seien, wie in Deutschland, was ihm bei anwaltlicher Beratung sicherlich nicht passiert wäre. Da Gericht hat von sich aus keine Ermittlungen über die österreichischen Pfändungsfreigrenzen anstellen müssen

(Quelle: Amtsgericht Passau, Urteil vom 15.01.2009; 15 C 1980/08)

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