Insolvenzverwalter darf die an den inhaftierten Schuldner gerichtete Verteidigerpost lesen

Insolvenzverwalter darf die an den inhaftierten Schuldner gerichtete Verteidigerpost lesen
30.08.2013306 Mal gelesen
Sofern das Insolvenzgericht nichts anderes bestimmt, erstreckt sich nach Ansicht des Amtsgerichts Duisburg die vom Insolvenzgericht gegen den Schuldner verhängte Postsperre auch auf die an den inhaftierten Schuldner gerichtete Verteidigerpost.

Der Schuldner befindet sich zurzeit in Untersuchungshaft. Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16. März 2004 hat das Insolvenzgericht durch gesonderten Beschluss eine bereits angeordnete Postsperre aufrechterhalten und unter anderem bestimmt, dass auch die an seinen Verteidiger gerichteten Schreiben oder die Schreiben, die der Schuldner von seinem Verteidiger erhält vom Insolvenzverwalter zu öffnen und zu lesen seien.

Sendungen, deren Inhalt nicht die "schuldnerischen Vermögensverhältnisse" betreffen, habe der Verwalter unverzüglich an den Schuldner weiterzuleiten.

Der Verteidiger des Schuldners beantragt die Aufhebung des Beschlusses, soweit er die Verteidigerpost betreffe. Der Beschluss sei mit der Strafprozessordnung nicht zu vereinbaren.

 

Das Gericht wies den Antrag des Verteidigers zurück. Er sei zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Einbeziehung der Verteidigerpost in die Postsperre sei durch Wortlaut und Normzweck der Insolvenzordnung gedeckt und im vorliegenden Fall auch geboten.

Die Bezugnahme des Schuldners auf die Strafprozessordnung verkenne den verfahrensrechtlichen Zusammenhang und den Inhalt der angeordneten Postsperre. Die Postsperre nach der Insolvenzordnung sei ein ergänzendes Instrument zur möglichst weitgehenden Feststellung, Sicherung und Inbesitznahme der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter. Sie soll für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufklären und verhindern. Dass sich eine solche Maßnahme auf den schriftlichen Verkehr zwischen dem Schuldner und seinem Strafverteidiger auswirke, nehme das Gesetz hin. Die Postsperre nach der Insolvenzordnung sei gegenüber der nach der Strafprozessordnung die speziellere Norm und habe deshalb Vorrang. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die uneingeschränkte Aufrechterhaltung der Postsperre sei auch verhältnismäßig. Ihre praktische Umsetzung durch den Insolvenzverwalter beeinträchtigt den schriftlichen Verkehr zwischen dem Schuldner und seinen Strafverteidigern nur, soweit dies für die Zwecke des Insolvenzverfahrens unerlässlich sei. Bei Postsendungen, deren Inhalt nicht die Insolvenzmasse betreffe und die der Verwalter deshalb dem Adressaten unverzüglich zuzuleiten habe, trete nur eine geringfügige zeitliche Verzögerung von wenigen Tagen ein.

Der Verwalter darf zudem die Informationen, die er aus der Kontrolle der Verteidigerpost erlange, nicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichten offenbaren. Diese Regeln habe der Verwalter bisher stets eingehalten. Durch sie sei sichergestellt, dass durch die uneingeschränkte Postsperre die Verteidigung des inhaftierten Schuldners in dem Ermittlungs- oder Strafverfahren nicht über das unerlässliche Maß hinaus behindert wird

(Quelle: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 03.05.2004; 62 IN 3345/03)

 

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