Wichtiger Grund für die Entlassung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Wichtiger Grund für die Entlassung des vorläufigen Insolvenzverwalters
19.08.2013316 Mal gelesen
Ein Grund, den (vorläufigen) Insolvenzverwalter zu entlassen, liegt vor, wenn ein Pflichtenverstoß gegeben ist, der schon seiner Ernennung entgegen gestanden hätte oder es sich um einem Pflichtenverstoß handelt und eine dauerhafte, gesetzmäßige Durchführung des Verfahrens nicht gesichert erscheint.

Eine Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 30. Oktober 2009, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Der Antrag der Gläubigerin war an das Amtsgericht Lüneburg gerichtet. Durch Beschluss vom 3. November 2009 ordnete das Amtsgericht Lüneburg die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zur Frage an, ob Tatsachen vorlagen, wonach der Schluss auf (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Schuldnerin gerechtfertigt war.

Zum Sachverständigen wurde Steuerberater JH ernannt. Dieser beantragte am 9. November 2009, ihn als vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verfügungsbefugnis zu bestellen. Das Amtsgericht Lüneburg entsprach diesem Antrag am 10. November 2009.

Mit Schriftsatz vom 13. November 2009 erstattete der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zwischenbericht. Am 14. Dezember 2009 teilte das Amtsgericht Lüneburg den Verfahrensbeteiligten mit, dass es wohl örtlich unzuständig sei und gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 12. Januar 2010 erklärte sich das Amtsgericht Lüneburg für örtlich unzuständig und gab das Insolvenzverfahren an das örtlich zuständige Amtsgericht Hamburg ab.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 erklärte das Amtsgericht Hamburg, dass eine Überprüfung der Zulässigkeit des Antrages der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeben habe, dass der Antrag derzeit unzulässig sei. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass im Antrag die Zusammensetzung der Forderung genau zu bezeichnen sei, es seien darüber hinaus die  zugrunde liegenden Steuerbescheide vorzulegen und glaubhaft zu machen, dass diese dem Schuldner zugegangen seien. Außerdem sei der Insolvenzgrund nicht glaubhaft gemacht worden.

Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde der vorläufige Insolvenzverwalter JH entlassen. An seiner statt wurde Rechtsanwalt JS ernannt.

Der bisherige vorläufige Insolvenzverwalter habe in dem vorliegenden Betriebsfortführungsverfahren in seinen Zwischenberichten die Zulässigkeit des Gläubigerantrages nicht problematisiert, obwohl dazu in den Punkten "Darlegung der Forderung" und "Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes" zu den beiden Problemkomplexen ersichtlich Veranlassung bestanden habe.

Der bisherige Insolvenzverwalter legte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Gleichzeitig beantragte er, die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 18. Januar 2010 auszusetzen.

Das Amtsgericht half seiner Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landgericht vor.

Dieses hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf.

Ein Grund, den Insolvenzverwalter oder vorläufigen Insolvenzverwalter aus seinem Amt zu entlassen, liege vor, wenn ein Pflichtenverstoß gegeben sei, der entweder bereits seiner Ernennung entgegen gestanden hätte oder es sich um einem  Pflichtenverstoß im Verfahren handelt und eine dauerhafte, gesetzmäßige Verfahrensdurchführung nicht gesichert erscheint. Die Entlassung habe sowohl für den Verwalter wie auch für das Verfahren schwerwiegende Folgen: der Verwalter büßt Reputation ein, das Verfahren werde mit zusätzlichen Kosten belastet.

Ein wichtiger Grund für die Entlassung des Beschwerdeführers sei im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen. Zu den Aufgaben des Sachverständigen oder des vorläufigen Insolvenzverwalters gehöre nicht, die Zulässigkeit eines Gläubigerantrages zu problematisieren, noch gehört zu den Aufgaben, die örtliche Zuständigkeit zu überprüfen. Die Aufgabe des Sachverständigen besteht im Regelfall darin, das Vorliegen eines Insolvenzgrundes beim Schuldner und die Massekostendeckung  zu prüfen. Mehr nicht.

Der Hinweis des Amtsgerichts auf die Bewerberakte  des Insolvenzverwalters im Justizverwaltungsverfahren  ist unangebracht und rechtfertigt ebenfalls nicht seine Entlassung.

(Quelle: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 04.03.2010; 326 T 6/10)

 

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