Ikano Bank Negativeintrag nach Vergleich vor LG Berlin gelöscht

Ikano Bank Negativeintrag nach Vergleich vor LG Berlin gelöscht
16.01.2018254 Mal gelesen
Die Ikano Bank AG sollte zum Widerruf eines negativen Schufa Eintrages verurteilt werden. Vor Prozessende wurde ein Vergleich geschlossen. Wie kam es zum Schufa Eintrag? Warum war der Vergleich nötig?

Im Februar 2017 reichten die AdvoAdvice Rechtsanwälte eine Klage gegen die Ikano Bank AB ein. Ziel war es, die Ikano Bank AB zum Widerruf eines negativen Schufa Eintrages verurteilen zu lassen. Nun konnte kurz vor Ende des Prozesses ein Vergleich geschlossen werden, in welchem sich die Ikano Bank AG verpflichtet hat, den Eintrag zu widerrufen.

Was war zuvor geschehen?

Der Kläger unterhielt einen Kreditvertrag bei der Standard Chatered Bank, welche später in die Ikano Bank AB übergegangen ist. 2016 kam es zu einigen Zahlungsverzögerungen, weshalb eine Abgabe der Angelegenheit an die Abraxas GmbH in Offenbach angekündigt wurde.

Tatsächlich ging der Vorgang dann aber an die REAL Inkasso GmbH & Co. KG. Diese setzte sich mit dem Kläger in Verbindung. Der Kläger bestritt die Forderung dort und schloss unter Vorbehalt eine Ratenzahlungsvereinbarung. Diese bediente er sodann regelmäßig. Ein Schufa Eintrag wurde zuvor schon durch die Real Inkasso GmbH & Co. KG eingemeldet, aber im Laufe der Zeit wieder gelöscht. Stattdessen nahm die Ikano Bank AB einen Schufa Eintrag vor. In der Zwischenzeit wurde die Forderung weiterverkauft.

Wie wurde die Klage begründet?

Die Klage konnte anhand von zwei Punkten begründet werden. Zum einen hat die konkret vereinbarte Ratenzahlung dazu geführt, dass die Forderung nicht mehr insgesamt fällig war, sondern nur noch die jeweilige Rate. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Datenübermittlung über die gesamte Forderung dann nicht mehr möglich.

Zum anderen hat der Kläger die Forderung insgesamt bestritten. Dies reicht gem. § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 d) BDSG aus, um die Rechtmäßigkeit einer Übermittlung entfallen zu lassen. Das bedeutet, dass der Schufa Eintrag nach dem Bestreiten nicht mehr durch die Vorschrift des § 28 a Abs 1 Nr. 4 BDSG gerechtfertigt werden konnte.

War der Vergleich dann noch nötig?

Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und aus dem einfachen Fakt, dass ein Gericht manche Dinge im Einzelfall auch anders entscheiden kann, rentiert es sich, einen für beide Parteien vorteilhaften Vergleich abzuschließen. Dabei kommt es natürlich immer auf die konkrete Ausgestaltung des Einzelfalles an.