0,5-Promille-Grenze: Richtige Messung entscheidend

Indonesisches Recht
19.04.2006 4288 Mal gelesen

Die Alkoholfahrt eines Kraftfahrers, bei dem ein Atemalkoholwert 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr gemessen wurde, wird mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot geahndet. Außerdem schlagen vier Punkte im Verkehrszentralregister zu Buche. 

Der Nachweis einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a StVG ( Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze ) kann, im Gegensatz zum Straftatbestand der Trunkenheitsfahrt i.S.d. § 316 StGB, auch über eine Atemalkoholanalyse geführt werden. Atemalkohol- und venöse Blutalkoholkonzentration sind innerhalb von § 24 a StVG gleichgestellte Messgrößen. Damit der Kraftfahrer aufgrund einer Atemalkoholmessung belangt werden kann, ist jedoch erforderlich, dass nicht nur das verwendete Messgerät, sondern auch das Messverfahren beweissicher ist. 

Was sind die polizeibehördlich einzuhaltenden Bedingungen, unter denen eine Atemalkoholmessung derzeit gerichtsverwertbar ist ? 

Zunächst muss das verwendete Testgerät von der Pysikalisch-Technischen-Bundesanstalt bauartzugelassen sein. Diesen Anforderungen entspricht momentan nur das von den Polizeibehörden allgemein verwendete Atemalkoholgerät "Alcotest 7110 Evidential " des Herstellers Dräger. 

Das Gerät muss innerhalb einer halbjährigen Eichfrist gültig geeicht sein. 

Von hoher praktischer Relevanz ist die Einhaltung der vorgegebenen Messzeiten. 

Nach dem Trinkende und der ersten Messung muss ein Zeitabstand von mindestens 20 Minuten liegen. Diese Wartezeit wurde wegen der vorkommenden Messwertdifferenzen während der Anflutungsphase festgelegt. Die Anflutungsphase bzw. Resorptionsphase ist der Zeitraum, in dem sich der aufgenommene Alkohol im Körper verteilt. Da der Alkohol nicht in alle Körperregionen gleich schnell gelangt, kann erst nach Abschluss der zwanzigminütigen Anflutungsphase von einem definierten Verhältnis zwischen Atemalkohol und Blutalkohol ausgegangen werden. 

( Es soll in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, dass in der juristischen Literatur Stimmen lauter werden, die, gestützt auf neuere wissenschaftliche Untersuchungen zur Resorptionsphase, die Wartezeit auf mindestens 60 Minuten ausgedehnt wissen wollen, vgl. Iffland, DAR 2005, 198 ff. ) 

Zudem muss eine Kontrollzeit von 10 Minuten bis zur ersten Messung eingehalten werden. Dies ist der Zeitraum, in dem sich der betroffene Kraftfahrer nach dem Anhalten bzw. der Durchführung eines Vortests unter polizeilicher Kontrolle befunden haben muss. Die Kontrollzeit dient zur Vermeidung von Einflüssen auf das Messergebnis durch die zwischenzeitliche Aufnahme von Substanzen durch Mund oder Nase, wodurch ein Messergebnis beeinflusst werden könnte.

Des Weiteren muss eine zweite Messung in einem Zeitabstand von fünf Minuten unter Einhaltung der zulässigen Variationsbreite vorgenommen worden sein. 

Der Betroffene kann somit teilweise selbst beurteilen, ob die Messung unter Beachtung der Messbestimmungen durchgeführt wurde. 

Ratsam ist es aber in jedem Fall die Verfahrensakten einzusehen. Nur so lässt sich z.B. feststellen, ob der verwendete Alkomat noch gültig geeicht war. Lassen sich dabei Unregelmäßigkeiten erkennen, führt dies zwar nicht zwangsläufig zur völligen Unverwertbarkeit der Messung, es ist aber auf die ermittelten Werte ein Sicherheitsabschlag vorzunehmen. Die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Messzeiten hat in jedem Fall die gerichtliche Unverwertbarkeit der Atemalkoholmessung zur Folge. 

Übrigens ist der Betroffene nicht zur Mitwirkung an einem Atemalkoholtest verpflichtet. Bei einer Weigerung kann die Ordnungswidrigkeit dann nur noch mittels der Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt nachgewiesen werden. Dann wird  stattdessen das Ergebnis der später entnommenen Blutprobe zugrunde gelegt. 

Der Autor, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf ist überwiegend in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren sowie im Fahrerlaubnisrecht tätig.