Vorsicht! Notar haftet nur nachrangig

Immobilienrecht Kauskauf
08.10.20186 Mal gelesen
Der Immobilienboom der letzten Jahre rückt auch wieder den Verkauf minderwertiger Immobilien in den Fokus.

Nicht selten werden Immobilienkäufer beim Kauf der häufig als Kapitalanlage vorgesehenen Eigentumswohnung unzureichend aufgeklärt, so dass sie im Einzelfall Schadensersatz von dem Verkäufer oder dem Anlageberater oder auch der finanzierenden Bank beanspruchen können. Sofern bei der Beurkundung des Kaufvertrages der Notar auch noch eine Amtspflichtverletzung begangen hat, so kann auch dieser auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten.

Im Falle einer lediglich fahrlässigen Verletzung der Amtspflichten eines Notars bei der Beurkundung kann ein Immobilienkäufer keinen Schadensersatz von dem Notar verlangen, wenn er auf andere Art und Weise Schadensersatz verlangen kann. Dies hat der BGH nun in einer aktuellen Entscheidung vom 30.08.2018 - III ZR 29/18 - bestätigt. Geschädigte Kapitalanleger müssen daher zunächst mit zumutbaren Mitteln andere Haftungsgegner wie Banken, Anlageberater oder Verkäufer in Anspruch nehmen. Erst wenn eine Inanspruchnahme fehlschlägt oder nachvollziehbar unzumutbar ist, kann ein Notar wegen seiner Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen werden. Hierzu muss im Zweifel im Detail in einem gegen den Notar geführten Rechtsstreits dezidiert vorgetragen werden, um nicht mit der Klage Schiffbruch zu erleiden.

Rechtsanwaltskanzlei KSR, Gutenstetter Straße 2, 90449 Nürnberg ist Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht. Unsere Rechtsanwälte beraten und vertreten Mandanten insbesondere in allen rechtlichen Fragen rund um die Immobilie vom Kauf oder Bau über die Verwaltung bis zum Verkauf. Hierbei sind wir regelmäßig mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Aufklärung oder Beratung gegenüber Verkäufern, Anlageberatern, finanzierenden Banken und Notaren befasst. Daneben beraten und vertreten wir auch geschädigte Kapitalanleger, die aufgrund von Fehlern ihres bisherigen Anwalts ihre berechtigten Schadensersatzansprüche nicht erfolgreich durchsetzen konnten.