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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.08.2018, Az.: III ZR 29/18
Anspruch aus notarieller Amtshaftung; Darlegungs- und Beweislast des Schädigers für das Vorliegen anrechenbarer außergewöhnlicher Steuervorteile
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.08.2018
Referenz: JurionRS 2018, 31877
Aktenzeichen: III ZR 29/18
ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:300818BIIIZR29.18.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 07.12.2016 - AZ: 84 O 90/15

KG Berlin - 12.01.2018 - AZ: 9 U 1/17

Fundstellen:

BFH/NV 2018, 1360

ZNotP 2019, 361

BGH, 30.08.2018 - III ZR 29/18

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Januar 2018 - 9 U 1/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 143.489 €

Gründe

1

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten den von ihnen eingeklagten Schaden nicht schlüssig dargelegt (S. 6 des Berufungsurteils), nicht frei von Rechtsfehlern. Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile muss berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen. Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, aus denen der Geschädigte Steuervorteile erzielt hat, sind im Jahr ihres Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind (Senat, Urteil vom 20. August 2015 - III ZR 57/14, WM 2015, 1803 Rn. 15; BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - VII ZR 154/10, WM 2012, 1790 Rn. 11; jeweils mwN). Vorstehendes gilt auch für steuerliche Abzüge, die im Rahmen des Erwerbs von zu sanierenden denkmalgeschützten Gebäuden erzielt wurden (BGH, Urteil vom 26.Januar 2012 aaO).

3

Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu entscheiden hat (§ 287 Abs. 1 ZPO) und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit einer hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten der konkreten Besteuerung häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung derart außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen anrechenbarer außergewöhnlicher Steuervorteile trägt der Schädiger (Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 ff; BGH, Urteile vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, NJW 2014, 994 Rn. 11 und vom 26. Januar 2012 aaO Rn. 23).

4

Diese Grundsätze hat das Berufungsurteil, das den Klägern substantiierten Vortrag zu den von ihnen aus der Denkmaleigenschaft der Wohnanlage erzielten Steuervorteilen abverlangt, nicht beachtet. Der Rechtsfehler ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da das Berufungsgericht - selbständig tragend - einen Anspruch der Kläger aus notarieller Amtshaftung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO verneint hat, weil die Kläger nicht die Möglichkeit ausgeräumt haben, dass sie die den Kaufpreis finanzierende Bank mit Erfolg auf Schadensersatz hätten in Anspruch nehmen können. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsurteils lassen im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls, zu denen gehört, dass die Kläger trotz des ihnen in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2017 erteilten Hinweises und des ihnen gewährten Schriftsatznachlasses nicht ergänzend vorgetragen haben, keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Herrmann

Tombrink

Remmert

Arend

Böttcher

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