Für Behandlungsfehler durch Notarzt in Sachsen gilt Amtshaftung

Für Behandlungsfehler durch Notarzt in Sachsen gilt Amtshaftung
06.03.2017291 Mal gelesen
OLG Dresden: Notarzt in Sachsen übt öffentliches Amt aus.

Für Behandlungsfehler durch Notarzt in Sachsen gilt Amtshaftung

Dies hat das OLG Dresden durch Urteil vom 14.02.2017 (4 U 1256/16) entschieden.

Folgendes war passiert:

Die beklagten Notärzte behandelten im Dezember 2011 im Rahmen eines Notfalleinsatzes den zu dem Zeitpunkt etwa einjährigen Kläger, welcher sich Kopf und Oberkörper mit heißem Tee verbrüht hatte. Nachfolgend zeigten sich bei dem Kläger eine Hirnschädigung durch Sauerstoffmangel sowie krampfartige Lähmungserscheinungen der Arme. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wurden Versicherungsleistungen in Höhe von 80.000 EUR erbracht.

Die Klage des Klägers über einen weiteren Betrag als Schmerzensgeld sowie Schadenersatz und Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten wies das Landgericht durch Teil-Urteil ab und gab der Widerklage des ebenfalls beklagten öffentlich-rechtlichen Trägers des Rettungsdienstes auf Rückzahlung der 80.000 EUR mit der Begründung statt, im Freistaat Sachsen obliege die notärztliche Versorgung nicht den kommunalen Gebietskörperschaften, sondern den Krankenkassen und ihren Verbänden.

Auf die Berufung des Klägers sowie der als Streithelferin auftretenden Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen wies das OLG Dresden unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das LG Dresden zurück.

Der Rettungsdienst im Freistaat Sachsen sei öffentlich-rechtlich ausgestaltet, so das OLG. Dies habe zur Folge, dass sowohl die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben im Ganzen wie im auch die Tätigkeit im Einzelfall hoheitlicher Natur sei. Die Teilnahme an einem Rettungseinsatz stelle sich somit als Ausübung eines öffentlichen Amtes dar.

Bei der Behandlung eines Notfallpatienten sei zwischen dem Notfalldienst und dem Notarztdienst zu unterscheiden. Ersterer stelle die ambulante ärztliche Versorgung von Patienten außerhalb der üblichen Sprechstunden von Arztpraxen sicher. Letzter sei hingegen Bestandteil des Rettungsdienstes. Dieser sei im Freistaat Sachsen öffentlich-rechtlich organisiert. Notärzte in Sachsen werden nicht, wie das Landgericht meint, von der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen angestellt oder mit Aufgaben der Notfallrettung betraut.

********************************************************************************************

Bei Fragen zu dem obenstehenden Beitrag senden Sie RA Skwar gerne unverbindlich eine E-Mail, er  wird Ihnen schnellstmöglich antworten.