Das Unternehmen in der Krise - Gefahren für den GmbH-Geschäftsführer

Haftpflichtrecht
12.03.20062083 Mal gelesen

"Wenn wir in Zahlungsschwierigkeiten sind, dann warten wir bei Rechnungseingängen erst einmal ab, bis die dritte Mahnung kommt und dann überlegen wir uns, was wir tun."

So oder so ähnlich erlebt man häufig Äußerungen von Geschäftsführern, deren Gesellschaft sich in der Krise befindet. Häufig übersieht dabei der Unternehmer jedoch die erheblichen strafrechtlichen Gefahren, die ihm drohen. Insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH vertraut dabei zu sehr auf die Haftungsbeschränkung. Es ist jedoch gerade so, dass Verstösse gegen strafrechtliche Vorschriften für den Geschäftsführer neben erheblichen Strafsanktionen mit einer persönlichen Haftung einhergehen können. Auf folgende Tatbestände sei daher

an dieser Stelle hingewiesen: In den §§ 64, 84 GmbH-Gesetz (GmbHG) ist der Tatbestand der Insolvenzverschleppung geregelt. Die §§ 64, 84 GmbHG verpflichten den Geschäftsführer unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Gesellschaft den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Für die Zahlungsunfähigkeit bedeutet dies folgendes: Zwar drückt sich in der bloß vorübergehenden Zahlungsstockung keine Zahlungsunfähigkeit aus. Man wird jedoch höchstens eine Illiquidität von etwa zwei bis höchstens drei Wochen als unschädlich behandeln dürfen.

Weiterhin muss die Forderung ernsthaft eingefordert worden sein. Dazu genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) eine einzige ernsthafte Zahlungsaufforderung, die auch in einer mündlichen Mahnung bestehen kann. Bis zur dritten Mahnung zu warten, ohne gegenüber dem Gläubiger tätig zu werden, würde damit den Tatbestand der Insolvenzverschleppung verwirklichen, soweit man innerhalb der Antragsfrist keinen Insolvenzantrag stellt. Eine Überschuldung ist regelmäßig dann gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners seine bestehenden Verbindlichkeiten (rechnerisch) nicht mehr deckt. Das ist, insbesondere auf der Seite der Aktiva, wesentlich eine Frage der Bewertung. Maßgeblich ist dabei, ob im Einzelfall eine Fortführung des Unternehmens als Einheit (sog. going concern) überwiegend wahrscheinlich ist. 

Neben der Insolvenzverschleppung ist das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung der Straftatbestand, der in der Krise am häufigsten verwirklicht wird. Nach § 266 a Strafgesetzbuch  (StGB) macht sich derjenige strafbar, der als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit der Einzugsstelle vorenthält. Strafbar ist dabei die alleinige Nichtzahlung der Arbeitnehmeranteile für ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Es kommt nicht darauf an, ob das Unternehmen überhaupt Arbeitsentgelt ausgezahlt hat. Selbst wenn also mit der Belegschaft eine Einigung darüber erzielt wurde, dass in der Krise keine Gehälter gezahlt werden, sind die Beiträge zum Í5. des Folgemonats dennoch fällig.

Weitere Tatbestände, wie z.B. der Bankrott nach §283 StGB, die Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO), der Betrug nach § 266 StGB, die Verletzung von Buchführungspflichten nach § 283b StGB oder die Gläubiger -und Schuldnerbegünstigung nach den §§ 283c, d sind denkbar. Deshalb ist es für den Geschäftsführer von erheblicher Wichtigkeit, sich frühzeitig mit wirtschaftlich und rechtlich versierten Beratern abzustimmen, um eine Sanierung des Unternehmens einzuleiten und damit auch persönlichen Gefahren zu begegnen.

Verfasser:

Rechtsanwalt Matthias W, Kroll, LL.M., Hamburg