Wirtschaftsprüfer-Haftung

Haftpflichtrecht
14.06.2013907 Mal gelesen
Der BGH schließt die Sekundärhaftung eines Wirtschaftsprüfers nach dem früher geltenden Verjährungsrecht nicht generell aus. Das könnte für einige Altfälle noch von Bedeutung sein.

In einer Entscheidung vom 11.04.2013 (III ZR 79/12) hat der BGH eine Sekundärhaftung für Wirtschaftsprüfer nicht ausgeschlossen. Das betrifft zwar nur das bis Ende 2003 geltende frühere Verjährungsrecht, kann aber für den einen oder anderen Altfall noch Bedeutung haben. Bisher war davon ausgegangen worden, dass die "Verdoppelung" der Verjährungsfrist nach dem früheren kenntnisunabhängigen Verjährungsrecht nur für Anwälte und Steuerberater galt. Diese waren durch die kurze dreijährige Verjährung begünstigt. Diese für den Mandanten sehr harte kurze Verjährung wurde dadurch abgemildert, dass bei geschuldeter umfassender Beratung ein Hinweis auf den eigenen Fehler erfolgen musste, der es dem Mandanten erlaubt hätte, noch vor Ablauf der kurzen Verjährung den Berater auf Schadensersatz zu verklagen. Erfolgte der Hinweis nicht, so wurde dieses Unterlassen mit einer Verlängerung der Verjährung um drei Jahre sanktioniert.

Da für Wirtschaftsprüfer eine Verjährungsfrist von fünf Jahren galt, wurde gemeinhin angenommen, dass es hier nicht zu einer Verlängerung kommen kann. Das wurde vom BGH in einer Entscheidung, in der es um die Mittelverwendungskontrolle in einem Fonds ging, nun doch für möglich gehalten. Letztlich entschied zugunsten des Wirtschaftsprüfers, dass er seinerzeit keine umfassende Beratung geschuldet hatte.

Die Entscheidung dürfte für derzeit noch anhängige Verfahren von Interesse sein.

Nach neuem Verjährungsrecht verjährt der Anspruch erst drei Jahre nach Entstehung des Schadens und Kenntnis (oder grob fahrlässiger Unkenntnis) des Mandanten vom Schaden. Hierzu bestätigte der BGH die vorherrschende Auffassung, wonach bei einer Kapitalbeteiligung der Schaden schon mit der Eingehung der Beteiligung und damit mit der rechtlichen Bindung an seine Beteiligungsentscheidung entsteht.